Das Veranschlagen im Hochbau

KostenanschlagMassenberechnungBaustoffkundeBauentwurfPreußische HochbauverwaltungBaukalkulation
Das Handbuch des Bautechnikers, Band XIV

Das Veranschlagen im Hochbau

Umfassend: Die Grundsätze für die Entwürfe und Kostenanschläge, die Berechnung der hauptsächlichen Baustoffe, die Berechnung der Geldkosten der Bauarbeiten und einen Bauentwurf mit Erläuterungsbericht und Kostenanschlag für den Schulgebrauch und die Baupraxis

Autor

Adolf Opderbecke

Hans Issel

Jahr

1904

Verlag

Bernh. Friedr. Voigt

Leipzig

Umfang

275 Seiten

Studierende und ausführende Bautechniker, Fachschüler sowie Baubeamte

Zusammenfassung

Das von Prof. Adolf Opderbecke verfasste Fachbuch (Band XIV der Reihe „Handbuch des Bautechnikers“) dokumentiert die Bauökonomie und Kalkulationspraxis um die Jahrhundertwende. Es orientiert sich an den preußischen Dienstvorschriften für öffentliche Bauten, die aufgrund ihrer Präzision auch in der Privatpraxis zum Standard wurden.

Das Buch gliedert sich in drei Kernbereiche:

  1. Formale Grundlagen: Erläuterung der Anforderungen an Entwurfszeichnungen, Erläuterungsberichte und die Struktur von Kostenanschlägen gemäß staatlicher Normen.
  2. Material- und Preiskunde: Detaillierte Tabellen zur Berechnung von Massen (Ziegel, Holz, Eisen) sowie zeitgenössische Preislisten für alle Gewerke. Bemerkenswert ist die Berücksichtigung damals moderner Technik wie Zentralheizungen und elektrischer Haustelegraphen.
  3. Praktisches Anwendungsbeispiel: Ein vollständiger Entwurf für ein Familienhaus (Kostenpunkt: 26.000 Mark), der auf 22 Tafeln illustriert wird. Dieser Teil umfasst die komplette Kette der Veranschlagung von der statischen Berechnung der Eisenträger bis zur Maurermaterialliste.

Das Werk ist eine wertvolle historische Quelle für die Professionalisierung des Bauwesens im frühen 20. Jahrhundert.

Glossar (158 Begriffe)

Vollständiger Inhalt

DAS HANDBUCH DES BAUTECHNIKERS

EINE ÜBERSICHTLICHE ZUSAMMENFASSUNG DER AN BAUGEWERKSCHULEN GEPFLEGTEN TECHNISCHEN LEHRFÄCHER

ZUM GEBRAUCHE FÜR STUDIERENDE UND AUSFÜHRENDE BAUTECHNIKER

UNTER MITWIRKUNG VON ERFAHRENEN BAUGEWERKSCHULLEHRERN

HERAUSGEGEBEN VON HANS ISSEL ARCHITEKT UND KGL. BAUGEWERKSCHULLEHRER

XIV. Band DAS VERANSCHLAGEN IM HOCHBAU

Bild 1: Das kreisförmige Signet des Verlags zeigt einen stilisierten Baum, in dessen Krone die Jahreszahl 1812 steht. Darunter befinden sich die Initialen 'B.F.V.' und die Devise 'ARBEIT IST LEBEN'. Dieses Emblem ist typisch für die Buchgestaltung der Gründerzeit und repräsentiert das Traditionsbewusstsein des Leipziger Verlags.

LEIPZIG 1904 VERLAG VON BERNH. FRIEDR. VOIGT.


DAS VERANSCHLAGEN IM HOCHBAU

UMFASSEND: DIE GRUNDSÄTZE FÜR DIE ENTWÜRFE UND KOSTENANSCHLÄGE, DIE BERECHNUNG DER HAUPTSÄCHLICHSTEN BAUSTOFFE, DIE BERECHNUNG DER GELDKOSTEN DER BAUARBEITEN UND EINEN BAUENTWURF MIT ERLÄUTERUNGSBERICHT UND KOSTENANSCHLAG

FÜR DEN SCHULGEBRAUCH UND DIE BAUPRAXIS

BEARBEITET VON Prof. ADOLF OPDERBECKE DIREKTOR DER ANHALTISCHEN BAUSCHULE ZU ZERBST

MIT 20 TEXTABBILDUNGEN UND 22 DOPPELTAFELN

Bild 2: Das kreisförmige Signet des Leipziger Verlags Bernhard Friedrich Voigt zeigt einen stilisierten Baum mit dem Banner 'ARBEIT IST LEBEN' sowie das Gründungsjahr 1812 und die Initialen 'B.F.V.'. Es dient als heraldisches Schmuckelement auf der Titelseite.

LEIPZIG 1904 VERLAG VON BERNH. FRIEDR. VOIGT.


Vorwort

Die neuesten Anweisungen für die formelle Behandlung der Entwürfe und das Veranschlagen von Hochbauten, welche der Minister für öffentliche Bauten in Preußen erlassen hat, schließen so viele Vorzüge gegenüber den früheren Grundsätzen für das Veranschlagen in sich, indem sie namentlich dem Anschlagsverfasser, dann aber auch jedem anderen Techniker eine schnelle und sichere Orientierung ermöglichen, dass dieselben fast ausnahmslos auch von denjenigen Technikern als Richtschnur bei der Anfertigung von Bauanschlägen benutzt werden, die in der Privatpraxis wirken.

Dieser Umstand müsste für mich maßgebend sein, diese Anweisungen im Wortlaute wiederzugeben und bei der Ausarbeitung des im vorletzten Abschnitte dieses Buches behandelten Anschlag-Beispieles zu beachten.

Es ist nun wohl ausgeschlossen, auf so geringem Raume, wie ihn die vorliegende Arbeit einnimmt, allen gerechten Anforderungen zu entsprechen. So konnte namentlich nicht darauf eingegangen werden, dass beispielsweise die Ausführung der Holzfußböden und Treppen in der einen Gegend durch den Zimmermann, in einer anderen durch den Tischler, die Ausführung der Holzfenster in Thüringen, Sachsen und Süddeutschland durch den Glaser, in Norddeutschland durch den Tischler usw. erfolgt. Es dürfte diese Beschränkung aber kaum als Mangel anzusehen sein, da jeder Techniker leicht in der Lage sein wird, anhand der Anweisungen und des Anschlag-Beispieles für jeden besonderen vorliegenden Fall den Anschlag nach den Gebräuchen der Gegend, in der der zu veranschlagende Bau ausgeführt werden soll, umzuformen.

Nicht immer können jedoch die ministeriellen Anweisungen für das Veranschlagen streng durchgeführt werden. Namentlich wird die Ermittlung der Massen der Maurerarbeiten aufgrund der Vorberechnung nur für solche Bauten eine Erleichterung bieten gegenüber der alten Weise, die Masse jedes Mauerkörpers durch Multiplikation seiner Länge mit der Stärke und Höhe zu ermitteln, bei denen gleichartiges Material zur Verwendung gelangt. Bei Auswahl des Beispieles für die Ausarbeitung eines vollständigen Kostenanschlages habe ich diesen Fall dadurch zu berücksichtigen gesucht, dass im Dachgeschoss gemischtes Mauerwerk (massive und Fachwerkwände) angenommen ist, sodass der das Buch benutzende Techniker ersehen kann, welche Abweichungen von den Regeln der Anweisungen in solchem Falle eintreten müssen.

So darf ich denn wohl hoffen, dass außer den Schülern unserer Fachschulen sowohl den in der Privatpraxis stehenden Technikern wie auch den Baubeamten das Buch von Nutzen sein wird.

Zerbst, im Oktober 1903

Der Verfasser.


A. Allgemeines

Soll der Wert eines Bauwerkes nur annähernd ermittelt werden, so ist ein Kostenüberschlag aufgrund eines skizzenhaften Vorentwurfes anzufertigen. Dieser Entwurf ist nach der Dienstanweisung für die königlichen Bauinspektoren der Hochbauverwaltung in Preußen bei Bauten von besonders großem Umfange sowie bei Neuanlagen mit einer größeren Zahl von Einzelgebäuden in der Regel im Maßstabe 1 : 500, bei mittleren und kleineren Bauten im Maßstabe 1 : 200 darzustellen.

Den Skizzen ist ein Erläuterungsbericht beizufügen, in welchem folgende Angaben zu machen sind:

  1. Die dienstliche Veranlassung zu dem Entwurf unter Angabe der Verfügung,
  2. das Bauprogramm,
  3. die Beschaffenheit der Baustelle und des Baugrundes,
  4. die Beschreibung des Entwurfes,
  5. die Angabe über die Bauart usw.,
  6. der Zeitraum, in welchem der Bau herzustellen ist, die Zeit der Vollendung, der Bauübernahme und Abrechnung,
  7. Kosten der Bauleitung unter Angabe der erforderlichen Hilfskräfte,
  8. überschlägliche Kostenberechnung.

Letztere ist aus der zu bebauenden Grundfläche und dem Rauminhalte zu ermitteln, wobei für erstere die Abmessungen des Erdgeschosses unter Fortlassung der nicht hochgeführten Vorbauten (Freitreppen, Kellerhälse usw.) zugrunde zu legen und Gebäudeteile mit gleicher Höhe zusammenzufassen sind.

Bei Berechnung des Rauminhaltes ist die berechnete Grundfläche mit der Höhe des Gebäudes von der Oberkante des Fundamentes bis zu der Oberkante des Hauptgesimses, sofern nicht besondere Umstände eine andere, dann näher zu bezeichnende Annahme rechtfertigen, zu multiplizieren, wobei gleichfalls die gleichartig ausgebildeten Bauteile zusammenzufassen sind.

Ist der genaue Wert eines Bauwerkes zu ermitteln, so ist ein Kostenanschlag anzufertigen. Derselbe umfasst die Ermittlung und übersichtliche Aufstellung aller zur Ausführung des Bauwerkes erforderlichen Arbeiten und Baustoffe und deren Kosten. Die verschiedenen Bauarbeiten sind hierbei möglichst in der Reihenfolge, wie sie beim Bau zur Ausführung gelangen, einzeln aufzuführen und nach ihrem Werte zu berechnen.

Um diese Ermittlungen mit ausreichender Genauigkeit ausführen zu können, hat der Minister für öffentliche Arbeiten in Preußen die nachstehende Anweisung erlassen:

Die speziellen Entwürfe für Hochbauten bestehen aus: a) Den Lage- und Höhenplänen sowie den Bauzeichnungen nebst etwa erforderlichen Darstellungen von Einzelheiten, b) dem Erläuterungsberichte, c) dem Anschlage mit Berechnung der Massen, Materialien und Kosten.

Jede Zeichnung und jedes Schriftstück ist sowohl von dem Verfasser als auch dem Revisor unter Angabe des Ortes, Datums und Amtscharakters zu vollziehen.

a) Die Zeichnungen

Die Lage- und Höhenpläne sollen die Oberfläche der Baustelle und deren nächste Umgebung einschließlich der vorbeiführenden Straßen veranschaulichen, und müssen darin die Längen in der Regel nach dem Maßstabe von 1 : 500, die Höhen dagegen in zehnfachem Maßstabe der Längen aufgetragen werden. Die Höhenlage ist indessen nur bei sehr unregelmäßiger Gestaltung der Oberfläche des Bauplatzes durch besondere Höhenpläne zu verdeutlichen, für gewöhnlich genügt ein Höhennetz oder auch die Eintragung der wichtigsten Höhenzahlen in den Lageplan, welcher außerdem stets die Nordlinie enthalten muss. In den etwa beizufügenden Höhenplänen ist der bekannte niedrigste, mittlere und höchste Stand des Grundwassers sowie benachbarter Gewässer zu vermerken.

Die Entwurfszeichnungen sind bei Bauten von besonders großem Umfange sowie bei Bauanlagen mit einer größeren Zahl von Einzelgebäuden in der Regel nach einem Maßstabe von 1 : 150, bei Bauten mittleren und kleinen Umfanges jedoch im Maßstabe von 1 : 100 aufzutragen. Die Entwurfszeichnungen sollen das Bauwerk durch die Grundrisse aller Geschosse und der Fundamente, durch Ansichten, Durchschnitte, Balken- und Sparrenlagen vollständig zur Ansicht bringen. Soweit die Deutlichkeit nicht darunter leidet, können Balken- und Sparrenlagen in die betreffenden Grundrisse der Geschosse mit blassen Farben eingetragen werden.

Um Gleichmäßigkeit in der Benennung der einzelnen Geschosse herbeizuführen, wird festgesetzt, dass das unterste, teilweise unter der Erdoberfläche liegende Geschoss mit "Kellergeschoss" zu bezeichnen ist; während die darauf folgenden Geschosse mit "Erdgeschoss", "erstes, zweites, drittes usw. Stockwerk" und schließlich mit "Dachgeschoss" zu benennen sind.

In die Zeichnungen sind die der Bauausführung zugrunde zu legenden Maße nach erfolgter genauer Ausrechnung in Metern mit zwei Stellen hinter dem Komma, z. B. 3,86, die Mauerstärken jedoch in Zentimetern, z. B. 38, 51 usw. einzutragen. Die Stärke der Bauhölzer ist in Zentimetern in Form eines gemeinen Bruches zu schreiben, z. B. $16/24$. Die durchschnittenen Teile sind mit hellen, durchsichtigen, das Material kennzeichnenden Farben unter Vermeidung von dunkelblauen und karminroten Tönen anzulegen.

In die Grundrisse ist die Zweckbestimmung jedes einzelnen Raumes und dessen Flächeninhalt deutlich einzuschreiben, ebenso der Umfang jedes Raumes, wenn diese Größen bei Ermittlung der Massen wiederholt einzeln gebraucht werden. Bei Feststellung des Flächeninhaltes und des Umfanges werden die in demselben Geschoss durch Gurtbogen verbundenen Vorlagen bzw. überwölbten Nischen als volle Mauerteile behandelt.

Ferner erhält jeder Raum zur Benutzung im Kostenanschlage und in der Abrechnung eine fortlaufende, mit Zinnober einzuschreibende Nummer, wobei mit dem Grundriss des untersten Fundamentabsatzes anzufangen und bis zum Dachgeschoss, in jedem Grundriss aber von links nach rechts und von oben nach unten fortzuschreiten ist. In den Grundrissen sind die Linien, nach welchen die Durchschnitte gelegt sind, an ihren Endpunkten mit Buchstaben zu bezeichnen.

Für die zur Verdeutlichung wichtiger Konstruktions- und Architekturteile erforderlichen Zeichnungen ist ein größerer Maßstab und zwar von 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10 zu wählen. Die Größe der Zeichnungen soll in der Regel eine Länge von 65 cm und eine Breite von 50 cm nicht überschreiten. Die Zeichnungen sind auf dauerhaftem und Radierungen gestattendem Papiere von der Beschaffenheit des sog. „Whatman“ aufzutragen. Gehören zu einer größeren Bauanlage verschiedene Gebäude, so ist jedes derselben auf gesonderten Blättern darzustellen. Die Verpackung und Versendung der Zeichnungen soll nur in Mappen erfolgen; ein Aufrollen der Zeichnungen ist unstatthaft.

b) Der Erläuterungsbericht

Der Erläuterungsbericht, auf dessen erster Seite die zugehörigen Zeichnungen nach ihrer Zahl anzugeben sind, hat unter Hinweis auf das Bauprogramm, die Zeichnungen und den Kostenanschlag alle Verhältnisse des Bauentwurfes eingehend zu beleuchten. Er ist auf gebrochenem Bogen mit mindestens 1 cm breitem Zwischenraum der Zeilen, kurz, aber erschöpfend abzufassen und muss in nachstehender Anordnung folgende Mitteilungen enthalten:

  1. Dienstliche Veranlassung zur Aufstellung des Entwurfes. Anführung der Verfügung, durch welche der Auftrag zu den Ausarbeitungen erteilt ist, sowie sonstige, etwa in Betracht kommende amtliche Vorgänge.
  2. Bauprogramm. Angabe der Zweckbestimmung des Gebäudes, der Gründe, welche die Bauausführung nötig machen, sowie des Bedarfes an Räumen und sonstigen Einrichtungen unter Nachweis des Bedürfnisses in Bezug auf Größe und Anzahl.
  3. Beschaffenheit der Baustelle und des Baugrundes. Beschreibung des Bauplatzes und Darlegung der Gründe für dessen Wahl, sowie für die Stellung des Gebäudes auf demselben mit Bezug auf den beigefügten Lageplan; Mitteilungen über die Zugänglichkeit des Grundstückes, über etwaige besondere Rechte der Nachbargrundstücke, wie Trauf-, Licht-, Wegerecht usw., etwaige Fluchtlinienbeschränkungen, voraussichtliche Veränderungen und Regelungen an vorbeiführenden öffentlichen Straßen, Angabe und Beschreibung der etwa erforderlichen Umgestaltung der Erdoberfläche, sowie der für die Einfriedung, Wasserzuführung, Entwässerung und für die Beseitigung der Fäkalien nötigen Anlagen und Vorrichtungen. Angabe der Beschaffenheit des Baugrundes unter Mitteilung der zur Erforschung desselben benutzten Hilfsmittel, seiner Tragfähigkeit, beziehungsweise der Vorkehrungen, welche zu seiner Befestigung erforderlich sind; ferner über die Höhe des Grundwasserstandes, über die Möglichkeit, gutes und ausreichendes Trink- und Gebrauchswasser zu beschaffen und über sonstige Wasserverhältnisse.
  4. Bauentwurf. Beschreibung der Grundrissanordnung in Bezug auf die Verwendung der einzelnen Räume, Begründung der Raumverteilung in den verschiedenen Geschossen, Bezeichnung der Lage der Haupt- und Nebeneingänge sowie der Treppen; ferner Angabe der Geschosshöhen von Oberkante bis Oberkante Fußboden, sowie der Höhenlage des untersten Fußbodens gegen die Erdoberfläche und den höchsten Grundwasserstand.
  5. Bauart. Aufführung der wichtigeren Baustoffe unter Begründung der getroffenen Wahl mit Rücksicht auf Festigkeit, Wetterbeständigkeit, Preisangemessenheit und die Anfuhrverhältnisse, Beschreibung der Konstruktionen des Rohbaues und des inneren Ausbaues unter Hinweis auf die Zeichnungen und die im Kostenanschlag enthaltenen genauen Bestimmungen.
  6. Zeit der Herstellung. Angabe des Zeitraumes, innerhalb dessen die Herstellung der wichtigeren Abschnitte der Bauausführung sowie die Vollendung des ganzen Baues beabsichtigt wird, ferner des voraussichtlichen Zeitpunktes der Bauabnahme mit Rücksicht auf die Fertigstellung der Abrechnung.
  7. Bauleitung. Mitteilung der Bauführungs- und Aufsichtskosten und der Umstände, welche die Verwendung technischer Hilfskräfte für die Bauleitung notwendig machen.
  8. Baukosten. Angabe der Kosten des betreffenden Bauwerkes und soweit möglich des Betrages für die Einheit der zu bebauenden Fläche nach Quadratmetern, wobei diejenige des Erdgeschosses unter Fortlassung der kleinen nicht hochgeführten Vorbauten, wie Freitreppen, Kellerhälse usw. zugrunde zu legen ist. Außerdem sind die Kosten für die Einheit des Rauminhaltes nach Kubikmetern zu ermitteln, wobei die vorbezeichnete Fläche des Erdgeschosses einzustellen und als Höhe das Maß von der Oberkante Fundament bis zur Oberkante Hauptgesims anzunehmen ist, sofern nicht besondere Verhältnisse eine andere, dann näher zu begründende Annahme erforderlich erscheinen lassen. Endlich müssen die Kosten für eine etwa vorkommende Nutzeinheit (z. B. Sitzplatz in der Kirche usw.) angegeben werden. Die berechneten Beträge sind soweit angängig mit den Kosten ähnlicher Bauwerke in demselben Baukreise in Vergleich zu stellen. Hier ist ferner mitzuteilen, aus welchen Fonds die Kosten des Baues bestritten, ob und welche Patronats- oder sonstigen Beiträge, bestehend in Geld- oder Naturallieferungen, Baumaterial, Rundholz usw. seitens des Fiskus, ferner, welche Beiträge, Hand- und Spanndienste von dazu verpflichteten Gemeinden, Pächtern usw. etwa zu dem Baue geleistet werden, unter Bezugnahme auf die dem Anschlage beizugebende spezielle Berechnung dieser Beiträge.

c) Der Anschlag

Der Anschlag setzt sich zusammen:

  1. aus der Massenberechnung,
  2. aus der Materialienberechnung,
  3. aus der Kostenberechnung.

Bei Bauten, deren Kosten den Betrag von 5000 Mk. nicht übersteigen, bleibt es dem Anschlagsaufsteller überlassen, die Massen- und Materialienberechnungen mit der Kostenberechnung zu vereinigen, d. h. dieselbe den einzelnen Vordersätzen voranzustellen.

In der Privatpraxis setzt sich der Anschlag meist aus der Massenberechnung und der Kostenberechnung zusammen, während von einer Materialienberechnung Abstand genommen wird. In der Kostenberechnung werden dann Einheitspreise für die Ausführung der Arbeiten einschließlich Lieferung der erforderlichen Materialien eingesetzt.

1. Die Massenberechnung

erstreckt sich in der Regel:

  1. Auf die Erdarbeiten,
  2. auf die Maurerarbeiten,
  3. auf die Steinmetzarbeiten,
  4. auf die Zimmerarbeiten,
  5. auf die Eisenarbeiten (statische Berechnung und Ermittlung der Massen).

Der Massenberechnung ist eine Vorberechnung nach Formular A beizufügen, aus welcher zur bequemen Handhabung bei der Aufstellung und Revision des Anschlags folgendes ersichtlich sein soll:

  1. Der äußere Umfang des Gebäudes in jedem einzelnen Geschosse,
  2. die Gesamtfläche des Gebäudes in jedem einzelnen Geschosse,
  3. der Flächeninhalt der Räume sämtlicher Grundrisse des Gebäudes nach der unter A, Abs. 8, vorgeschriebenen Reihenfolge von den Fundamenten anfangend bis zum Dachgeschoss,
  4. der Umfang sämtlicher Räume des Gebäudes in der vorstehend unter 3 erwähnten Reihenfolge vom Kellergeschoss beginnend,
  5. ein Verzeichnis aller Gurtbogen, Tür- und Fensteröffnungen, Nischen usw., deren Rauminhalt bei der Materialienabrechnung in Abzug kommt.

Zur Aufstellung der Massenabrechnungen für die Erd-, Maurer- und Steinmetzarbeiten ist das Formular B, für die Zimmerarbeiten das Formular C zu benutzen. In der Privatpraxis ist es üblich, die zur Verwendung kommenden Werksteine sowohl in den Zeichnungen als auch in der Massenberechnung mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Das Formular für die Massenberechnung ist demgemäß gegen das für Staatsbauten zu verwendende etwas abweichend zu gestalten und erhält meist die Form des Formulars $B^1$. Diese Form ist auch für die Massenberechnung der Steinmetzarbeiten für den am Schlusse dieses Buches angefügten Anschlag für den Neubau eines Wohnhauses gewählt worden.

Die einzelnen Einträge (Positionen) der Massenberechnung sind mit je einer Nummer zu bezeichnen, welche mit der entsprechenden Nummer der ununterbrochen fortlaufende Nummern aufweisenden Kostenberechnung übereinstimmen muss, gleichviel ob dabei Lücken in der Reihenfolge der Nummern der Massenberechnung entstehen oder nicht. Um die rechnerische Prüfung zu erleichtern, sollen lange Zahlenreihen, welche sich über mehrere Zeilen erstrecken, vermieden werden. Die einzelnen Ansätze sind vielmehr — ohne Rücksicht auf den dadurch verursachten Mehrverbrauch von Papier — möglichst kurz und wenn tunlich nicht über eine Zeilenreihe untereinander aufzuführen. Wiederholungen von Rechnungsansätzen sind möglichst zu unterlassen, es genügt ein Hinweis auf diejenige Eintragsnummer, bei welcher die betreffenden Ansätze bereits vorkommen.

In die Massenberechnungen sind alle diejenigen Arbeiten aufzunehmen, deren Ermittlung die Aufstellung von längeren, aus mehreren Ansätzen bestehenden Berechnungen erforderlich macht; die aus der Zeichnung unmittelbar durch einfaches Zusammenzählen zu entnehmenden Gegenstände sind dagegen von der Massenberechnung auszuschließen und gleich in die Materialien- beziehungsweise Kostenberechnung zu übertragen, wenn sie auch der Übersichtlichkeit wegen in den nachstehenden Erörterungen über die einzelnen Massenberechnungen teilweise mit behandelt worden sind.

Formular A und B

Für die Vorberechnung und die Massenberechnung der Maurer- und Steinmetzarbeiten (bei Staatsbauten).

EintragRaum-Nr.StückzahlGegenstandLänge mBreite mFläche qmHöhe mInhalt cbmAbzug

Formular $B^1$

Für die Massenberechnung der Steinmetzarbeiten (bei Privatbauten).

EintragNr. der SteineStückzahlGegenstandLänge mBreite mFläche qmTiefe mInhalt cbmAbzug

Formular C

Für die Massenberechnung der Zimmerarbeiten (Holzliste).

Eintrag d. Massen- bezw. Kostenber.StückzahlGegenstandLänge im Ganzen18/2616/2412/2416/1614/1612/1814/146 cm4 cm3 cm2,5 cm2 cm

Diese Liniierung ist in jedem Falle der zur Verwendung gelangenden Holzstärke entsprechend einzurichten.

1. Massenberechnung der Erdarbeiten

Sofern bei Lage des guten Baugrundes in erheblicher Tiefe unter der Erdoberfläche schwierige Fundierungen, wie künstliche Befestigungen des Baugrundes in Frage kommen, sind besondere Anschläge anzufertigen, in welche außer den Arbeiten für die künstliche Befestigung des Baugrundes bzw. die schwierige Fundierung auch die Erdarbeiten aufzunehmen sind. Ein solcher Anschlag ist für sich abzuschließen und dem Hauptanschlage beizufügen.

Befindet sich der gute Baugrund dagegen in einer Tiefe von etwa 1—2 m unter der Kellersohle, so sind die Erdarbeiten unter Titel I zu veranschlagen. In die zu diesem Zweck aufzustellende Massenberechnung sind die Ausschachtungen der Baugrube und der Fundamentabsätze, ferner Abtragungen oder Einebnungen des Bauplatzes und, soweit erforderlich, die abzufahrenden Massen aufzunehmen.

Der Ermittlung des Rauminhaltes der Baugrube sind die durchschnittliche Tiefe der Ausschachtung und die Außenmaße des untersten Fundamentabsatzes unter Hinzurechnung eines je nach der Tiefe der Ausschachtung und der Standfähigkeit des auszuschachtenden Bodens in den Grenzen von 0,30 — 1,0 m sich bewegenden, in Ausnahmefällen entsprechend größer zu bemessenden Arbeits- bzw. Böschungsraumes zugrunde zu legen.

Für festen Ton- oder Lehmboden rechnet man gewöhnlich für die Böschungen das 1/4- bis 1/2-fache, für lockeren Boden bis 2 m Tiefe das 1 1/2-fache der Ausschachtungstiefe. Ist in letzterer Bodenart die Baugrube oder ein Gründungsgraben tiefer als 2 m hinabzuführen, so sind die Böschungsverhältnisse entsprechend zu vergrößern oder durch Absätze zu ersetzen, welche gewöhnlich 45 cm breit herzustellen sind.

Zur Berechnung der Böschungsmassen diene folgendes Beispiel: Ein Gebäude rechteckiger Grundform habe im Kellergeschosse die Außenmaße 14,0 und 16,0 m, die Bankettvorsprünge betragen 0,13 m, der Arbeitsraum sei auf 0,30 m Breite, die Tiefe des Erdaushubes zu 1,80 m angenommen. Bedenkt man, dass das Rechteck mit den Seitenlängen $s/2$ und $h$ an Inhalt gleich dem Dreieck mit der Grundlinie s und der Höhe h, also $\frac{s}{2} \cdot h = s \cdot \frac{h}{2}$ ist, so berechnet sich der Inhalt der Baugrube einschließlich Böschungen zu: $17,76 \cdot 15,76 \cdot 1,8 = 502,82 \text{ cbm.}$

Fig. 1: Die Abbildung illustriert grafisch die im Text beschriebene Berechnung des Volumens einer Baugrube inklusive Böschungen. Links ist ein Profilschnitt dargestellt, der die Böschungsneigung (s/2), die Tiefe (h = 1,80 m) sowie den Arbeitsraum (0,30 m) und Bankettvorsprünge (0,13 m) zeigt. Rechts daneben ist der entsprechende Grundriss abgebildet, der die Außenmaße des Gebäudes (14,00 m x 16,00 m) mit den resultierenden Außenmaßen der Baugrube (17,76 m x 16,66 m) unter Berücksichtigung der Böschungszugaben in Beziehung setzt.

Für die Berechnung des Erdaushubes der Fundamente ist der Rauminhalt des bei den Maurerarbeiten zu ermittelnden bezüglichen Mauerwerks unter Zuschlag eines der Bodenart anzupassenden Bruchteiles für Arbeitsraum in Ansatz zu bringen.


2. Massenberechnung der Maurerarbeiten

Die Berechnung der Mauermassen erfolgt in der Weise, dass von der in der „Vorberechnung“ angegebenen Gesamtfläche eines jeden Geschosses die Flächen der darin vorhandenen Räume abgezogen und der Rest mit der Geschosshöhe bzw. der Höhe des Fundamentabsatzes multipliziert wird.

In Ausnahmefällen, wie bei der Ausmauerung von Senkkasten und Brunnen, bei kleinen Vorbauten, alleinstehenden Pfeilern, Treppenwangen u. dgl. hat die Ermittlung der Massen unmittelbar durch Multiplizieren der einzelnen Längen, Breiten und Höhen zu erfolgen. Dasselbe Verfahren kann auch bei allen Bauten, deren Kostenbetrag 5000 Mk. nicht übersteigt, Anwendung finden, ebenso bei solchen, in welchen ein starker Wechsel in der Höhe und Höhenlage der Räume zueinander in den einzelnen Geschossen stattfindet oder das Material der Wände ein sehr verschiedenartiges (massive Backsteinwände, Holz- oder Eisenfachwände, Rabitzwände usw.) ist.

Die Geschosshöhen sind von Oberkante bis Oberkante Fußboden zu nehmen. Für Bruchsteinmauerwerk, sofern solches in den Fundamenten vorkommt, sind die Stärken stets in vollen Dezimetern anzunehmen, oder auf halbe Dezimeter abzurunden; für die Stärke des Ziegelmauerwerks gelten folgende Maße:

Stein-StärkenMaß in cmStein-StärkenMaß in cm
1/2 Stein starke Mauern= 12 cm2 1/2 Stein starke Mauern= 64 cm
1 Stein starke Mauern= 25 cm3 Stein starke Mauern= 77 cm
1 1/2 Stein starke Mauern= 38 cm3 1/2 Stein starke Mauern= 90 cm
2 Stein starke Mauern= 51 cm4 Stein starke Mauern= 103 cm usw.

mit einem Zuwachs von 13 cm für jede 1/2 Stein größere Mauerstärke. Abweichungen hiervon sind besonders zu begründen.

Ferner sind behufs Verwendung bei der Materialienberechnung besonders zu berechnen: a) Die Massen des Zement- bzw. Klinkermauerwerks sowie des Mauerwerkes aus porösen oder Lochsteinen; b) die Massen der Mauersteinverblendung behufs Ermittlung der Blend- und Formsteine; c) die etwa in Abzug kommenden Massen der Hausteinarbeiten, unter Annahme von mittleren Abmessungen für das Einbinden der Werkstücke in das Ziegelmauerwerk.

Freistehende Schornsteine sind unter Angabe der Anzahl und Größe der darin befindlichen Röhren nach Metern ihrer Höhe zu berechnen. Die Gewölbe kommen nach Maßgabe der in den Zeichnungen eingeschriebenen Flächenmaße zum Ansatz und zwar einschließlich der Hintermauerung. Für Pflasterungen gilt dieselbe Flächenberechnung unter Zusatz der Gurtbogenöffnungen und größerer Nischen.

Bei der Ermittlung der Putz- und Fugungsarbeiten im Äußern und Innern sind die Fenster- und Türöffnungen, deren Leibungen zu putzen oder zu fugen sind, überhaupt nicht abzuziehen, während bei Gurtbogenöffnungen mit Rücksicht auf deren meist größere Fläche eine Seite der betreffenden Öffnung sowohl für die Berechnung der Arbeit wie des Materials in Abzug kommt. Letzteres geschieht auch bei Türen, deren Futterbreite nicht die ganze Stärke der betreffenden Mauer einnimmt, während Türen mit vollen Holzfuttern auf beiden Seiten beim Putz in Abzug zu bringen sind.

3. Massenberechnung der Steinmetzarbeiten

Die Steinmetzarbeiten sind wie folgt zu berechnen: a) die Quader- bzw. glatte Verblendung nach Quadratmetern ihrer Fläche unter Abzug der Gesimse, Säulen, Pfeiler, Fenstergewände und Verdachungen sowie der Öffnungen usw., b) die durchlaufenden Gesimse, Gebälke u. dgl. nach ihrer in der größten Ausladung gemessenen Länge und zwar mit Hinzurechnung der etwaigen Verkröpfungen; c) alle einzeln auftretenden Bauteile, wie Säulen, Pfeiler, Fenstergewände, Verdachungen, Sohlbänke u. dgl. nach der Stückzahl.

Es sind hierbei die wesentlichsten Abmessungen der Werkstücke sowie die Tiefe ihrer Einbindung in das Mauerwerk anzugeben. Sofern es aus besonderen Gründen erwünscht ist, soll neben der Berechnung nach Flächen, Längen und Stückzahl eine Ermittlung des kubischen Inhalts auf demselben Formular eintreten. Die so berechneten Körpermaße sind jedoch nicht als Vordersätze in die Kostenberechnung aufzunehmen, sondern nur in Klammern zur Erläuterung hinter den Vordersätzen einzuschalten, welche nach den Angaben unter a, b und c gefunden werden.

Bei Treppen sind die Podeste nach Quadratmetern der aus der Zeichnung zu entnehmenden Fläche, die Treppenstufen nach der Stückzahl unter Angabe ihrer lichten Länge zu ermitteln. Bei beiden ist außerdem die Tiefe der Einbindung in das Mauerwerk anzugeben. In ähnlicher Weise ist bei Türschwellen, Abdeckungsplatten usw. zu verfahren.

In der Privatpraxis ist es üblich, alle Gesimse, Gebälke, Fenstergewände, Stürze und Verdachungen, Bogensteine, Sohlbänke, Säulen, Pfeiler u. dgl. nach dem kubischen Inhalt des kleinsten um die Werkstücke zu verzeichnenden Rechteckes unter Angabe der Tiefe der Einbindung in das Mauerwerk anzugeben. Diese Form der Berechnung ist auch für die Massenberechnung der Steinmetzarbeiten für den am Schlusse dieses Buches angefügten Anschlag für den Neubau eines Wohnhauses gewählt worden.

4. Massenberechnung der Zimmerarbeiten

Für die Massenberechnung der Zimmerarbeiten ist das Formular C anzuwenden, in welchem die Längen der Balken und Verbandhölzer ohne Rücksicht auf ihre Stärke gruppenweise zusammenzufassen, gleichzeitig aber behufs bequemer Ermittlung des Kubikinhaltes nach ihren Stärken gesondert ersichtlich zu machen sind. Die Längen der einzelnen Balken- und Verbandhölzer, bei deren Festsetzung jedoch Stöße, Zapfen, Versatzungen, Überblattungen usw. unberücksichtigt bleiben, müssen aus den Zeichnungen unmittelbar zu entnehmen sein. Es empfiehlt sich deswegen nicht nur die Stärken, sondern auch die Längen aller Hölzer in die Zeichnungen einzuschreiben, wie dies bei den am Schlusse dieses Buches angefügten Entwurfszeichnungen zur Durchführung gelangt ist.

Alle Dielungen, Verschalungen, Verschläge — auch Lattenverschläge — sind nach ihrer Fläche, Bohlenunterlagen für Öfen und Kochherde, Kreuzholz- und Bohlenzargen nach der Stückzahl unter Angabe ihrer Größe, Dübel und Überlagsbohlen nach der Stückzahl der Türen unter Angabe der Abmessungen der Türöffnungen und der zugehörigen Wandstärke in Ansatz zu bringen.

Für die Flächenberechnung der Deckenschalung gelten die hinsichtlich der Gewölbe, für die Dielungen die in Bezug auf die Pflasterung (Massenberechnung der Maurerarbeiten) getroffenen Bestimmungen. Bei Dachschalungen sind nur die mehr als $1\text{ qm}$ Fläche umfassenden Oberlichter, Schornsteine, Aussteigeluken usw. abzuziehen.

Hölzerne Treppen sind ebenso wie die vom Steinmetzen herzustellenden nach der Anzahl der Stufen, die dazu gehörigen Geschoss- und Zwischenpodeste nach den aus den Zeichnungen ersichtlichen Flächen und zwar einschließlich der Podestbalken, Schalungen und Verkleidungen zu berechnen.

5. Massenberechnung der Eisenarbeiten

Für die erforderlichen Eisenkonstruktionen, wie gewalzte und genietete Träger, Säulen, eiserne Dachwerke usw. sind aufgrund hier anzuschließender statischer Berechnung die Abmessungen der einzelnen Konstruktionsteile festzustellen. Bei allen in diesen Berechnungen vorkommenden wichtigen Formeln sind die betreffenden Lehrbücher und Seiten anzugeben, aus denen jene entnommen wurden. Die Massen sind demnächst nach den zu beschaffenden Eisensorten bzw. nach der Art der Zusammensetzung und der Zweckbestimmung getrennt in Kilogrammen zu ermitteln. Bei größeren Eisenkonstruktionen kann von der Aufstellung von Massenberechnungen bei der ersten Veranschlagung abgesehen werden. Es genügt dann, wenn deren Kosten zunächst überschläglich ermittelt werden. In solchen Fällen muss jedoch der spezielle Entwurf nebst Massen- und Kostenberechnung tunlichst bald nach Beginn des Baues ausgearbeitet und zur Superrevision eingereicht werden.


2. Materialienberechnungen

Materialienberechnungen sind in der Regel aufzustellen:

  1. für die Maurerarbeiten,
  2. für die Zimmerarbeiten,
  3. bei Patronatsbauten außerdem für die Dachdeckerarbeiten.

Materialberechnung zu den Maurerarbeiten

Die Maurermaterialienberechnung wird unter Verwendung des Formulars D im Anschluss an die bezügliche Massenberechnung aufgestellt.

Formular D

Für die Maurermaterialienberechnung.

Eintrag d. Massen- bezw. KostenrechnungStückzahlGegenstandBruchsteine cbmHintermauerungsst. St.Verblendsteine St.Formsteine St.Kalkmörtel lVerläng. Zementmörtel lZementmörtel l

Diese Liniierung ist in jedem Falle den zur Verwendung kommenden Materialien entsprechend einzurichten.

Der Bedarf an Ziegeln, Formsteinen, Mörtel usw. zur Herstellung von Gesimsen, Fenstereinfassungen an verblendeten bzw. geputzten Wandflächen ist besonders nach Metern oder stückweise zu ermitteln. Material zum Verputzen der Türen, Fenster, Fußleisten usw. sowie zum Nachputzen und dergleichen Arbeiten wird nicht besonders angesetzt, sondern ist in dem gewöhnlich mit 3—5 Prozent zu berechnenden Zuschlage zu den Materialien für Bruch, Verlust und zur Abrundung mit zu berücksichtigen. Nebenmaterialien wie Rohr, Rohrnägel, Draht, Gips usw. sind von der Materialienberechnung auszuschließen und in den Arbeitslohn einzubegreifen.

In der Materialienberechnung ist bei jedem einzelnen Eintrag der Bedarf an Steinen und Mörtel nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Bestimmungen betreffend die bei den Maurer- und Dachdeckerarbeiten zu Hochbauten hauptsächlich vorkommenden Materialien anzugeben. Am Schlusse der Materialberechnung ist aus den ermittelten Mörtelmengen der Gesamtbedarf an Kalk, Zement und Sand unter Benutzung der in den vorstehend erwähnten Bestimmungen für diesen Zweck angegebenen Zahlen zu berechnen. Falls es nötig erscheint, von letzteren abzuweichen, ist solches entsprechend zu begründen.

Materialienberechnung zu den Zimmerarbeiten

Die Berechnung der Zimmermaterialien erfolgt im Anschluss an die bezügliche Massenberechnung unter Benutzung desselben Formulars. Die Ermittlung des kubischen Inhaltes ist auf die Balken, Lagerhölzer, Fachwerk- und Dachverbandhölzer usw. zu beschränken, während alle übrigen Zimmermaterialien nach Quadratmetern oder nach Stückzahl zu veranschlagen sind. Für die nach Kubikmetern berechneten Hölzer ist ein Zuschlag von 2—3 Prozent, für Bohlen, Bretter usw. von 3—5 Prozent als Verschnitt usw. beim Material in Ansatz zu bringen.

Bei Anschlägen für Bauten, zu welchen der Fiskus das Holz aus dem Forst in natura hergibt, oder dessen Wert zu vergüten hat, ist am Schlusse der Materialienberechnung oder in einer besonderen Zusammenstellung 1 die Masse der im Ganzen erforderlichen Verbandhölzer, Bohlen, Bretter, Latten, Schwarten usw. als Rundholz nach Stämmen, Sägeblöcken und Stangen getrennt in besonderer Rundholzberechnung zu ermitteln, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die angenommenen Längen der Rundhölzer zur Gewinnung der notwendig aus einem Stück herzustellenden Verbandhölzer ausreichen. Für Verschnitt ist hier ebenfalls ein Zuschlag von 2—3 Prozent bei den Verbandhölzern, von 3—5 Prozent bei Bohlen, Brettern usw. anzusetzen. Die formelle Handhabung der Umrechnung in Rundholz regelt die Königliche Regierung.


3. Kostenberechnung

In der Kostenberechnung sind die einzelnen Arbeiten nach Titeln so auseinanderzuhalten, wie dies ihre Herstellung durch einen Handwerker bzw. Unternehmer erfordert; es ist ferner in der Kostenberechnung der Umfang der Arbeiten sowie deren Art genau erkennbar zu machen, auch sind darin namentlich alle diejenigen Nebenleistungen aufzuführen, welche in dem Preise einbegriffen sein sollen. Demgemäß ist dem Wortlaut des betreffenden Eintrages eine solche Fassung zu geben, dass aus demselben alle auf die Bemessung des Preises Einfluss übenden Einzelheiten ersichtlich werden, z. B. bei Fußböden, ob „gespundet, mit verdeckter Nagelung, aus Brettern von höchstens $15\text{ cm}$ Breite usw.“ — Hierdurch soll ermöglicht werden, dass die den Verdingungen und Verträgen zugrunde liegenden „besonderen Bedingungen“ eine tunlichst kurze Fassung erhalten können und von Bestimmungen, die in den Text der Anschläge hineingehören, frei bleiben. Kommen Nebenleistungen allgemeiner Natur in Betracht, so sind dieselben am Kopfe des betreffenden Titels so ausführlich zu vermerken, dass Zweifel darüber nicht entstehen können, was für die angegebenen Preise im Ganzen und im Einzelnen geliefert werden soll.

Mit Ausnahme der Maurerarbeiten, bei welchen die Materialien vollständig gesondert, und der Zimmerarbeiten, bei welchen entweder nur das Material zu den Balken und Verbandhölzern oder sämtliches Material getrennt zur Berechnung gelangt, sind die Arbeiten einschließlich des Materials zu veranschlagen. Die Kosten der Anfuhr der Materialien sind in die für diese selbst anzusetzenden Preise mit einzuschließen.

Hinsichtlich der Abkürzungen der in den Anschlägen vorkommenden Maße und Gewichte, der Übernahme der Vordersätze aus der Massenberechnung sowie hinsichtlich der Ausfüllung der Pfennigspalten gelten die folgenden Bestimmungen:

A. Längenmaße:

  • Kilometer: km
  • Meter: m
  • Zentimeter: cm
  • Millimeter: mm

B. Flächenmaße:

  • Quadratkilometer: qkm
  • Hektar: ha
  • Ar: a
  • Quadratmeter: qm
  • Quadratzentimeter: qcm
  • Quadratmillimeter: qmm

C. Körpermaße:

  • Kubikmeter: cbm
  • Hektoliter: hl
  • Liter: l
  • Kubikzentimeter: ccm
  • Kubikmillimeter: cmm

D. Gewichte:

  • Tonnen: t
  • Kilogramm: kg
  • Gramm: g
  • Milligramm: mg

Den Buchstaben werden Schlusspunkte nicht beigefügt. Die Buchstaben werden an das Ende der vollständigen Zahlenausdrücke — nicht über das Dezimalkomma derselben — gesetzt; demnach ist zu schreiben: $6,48\text{ m}$ — nicht $5\text{ m } 37\text{ cm}$.

Zur Trennung der Einerstellen von den Dezimalstellen dient das Komma, nicht der Punkt. Sonst ist das Komma bei Maß- und Gewichtszahlen nicht anzuwenden; insbesondere nicht zur Abtrennung mehrstelliger Zahlenausdrücke. Solche Abteilung ist durch Anordnung der Zahlen in Gruppen zu je drei Ziffern, vom Komma aus gerechnet, mit angemessenem Zwischenraum zwischen den Gruppen zu bewirken.

Mit Rücksicht auf die den vorgängigen oder späteren Aufmessungen ohnehin anhaftenden Fehler genügt es, wenn für jede der Raumabmessungen (Länge, Breite, Höhe) bei Berechnung von Arbeiten bzw. Materialien in Bauanschlägen und Abrechnungen durchweg das Meter mit zwei Dezimalstellen als Einheit zugrunde gelegt wird. Bei Metallarbeiten ist jedoch die Stärkenabmessung mit drei Dezimalstellen in Rechnung zu stellen. Wenn es sich um die Ermittlung von Gewichtszahlen handelt, wie solche namentlich bei Eisenkonstruktionen vorkommen, so ist die Kilogrammzahl als Gewichtseinheit im Allgemeinen mit einer Dezimalstelle einzusetzen; die Einschaltung einer zweiten Dezimalstelle ist nur bei Bezugnahme auf kleine Einheitsmaße, z. B. qcm, gerechtfertigt.

Sind drei oder mehr Faktoren zu multiplizieren, so sind der Regel nach zunächst die beiden größten miteinander zu multiplizieren, alsdann ist der dritte Faktor heranzuziehen. Sofern die Anschlagsformulare eine bestimmte Reihenfolge der Multiplikation bereits vorschreiben, ist diese abweichend von dem vorstehend aufgestellten Grundsatze beizubehalten.

Bei Ausführung der Berechnung ist zunächst das aus der Multiplikation der beiden ersten Faktoren sich ergebende Produkt auf vier Dezimalstellen zu ermitteln. Die beiden letzten Dezimalstellen werden sodann abgestrichen und die verbleibende letzte Stelle um 1 erhöht, falls die weggestrichene dritte Dezimalstelle = 5 oder größer als 5 ist. Demnächst wird das so ermittelte zweistellige Resultat mit dem dritten Faktor multipliziert, das Produkt auf zwei Dezimalstellen wie vor gekürzt und in dieser Form in die Massenberechnung eingestellt.

Beispiel: $17,76 \cdot 15,76 \cdot 0,38$ $17,76 \cdot 15,76 = 279,8976 = 279,90$ $279,90 \cdot 0,38 = 106,3620 = 106,36.$

Ist der dritte Faktor dreistellig (bei Metallstärken), so wird das Produkt zunächst mit fünf Dezimalstellen ermittelt, dann aber ebenfalls auf zwei Dezimalstellen gekürzt.

Bei Kostenanschlägen ist das aus den Massenberechnungen zu entnehmende Resultat auf eine Dezimalstelle in der Weise, wie oben angegeben, zu kürzen und als Vordersatz in die Kostenberechnung zu übertragen. Bei Abrechnungen sind jedoch die in den Massenberechnungen ermittelten zwei Dezimalstellen auch für die Vordersätze der Kostenberechnung beizubehalten.

Die Pfennige in den Spalten der Kosteneinzelbeträge (nicht Einheitspreise) der Anschläge sind fortzulassen, dagegen ist bei Abrechnungen von dieser Kürzung abzusehen. Hierbei ist zu bemerken, dass in die Verdingungsanschläge die Vordersätze aus den Massenberechnungen, abweichend von den Kostenanschlägen, mit zwei Dezimalstellen zu übernehmen sind; ebenso müssen in den Spalten für die Kosteneinzelbeträge die bei der Ausrechnung sich ergebenden Pfennige seitens der Unternehmer ausgeworfen und bei Prüfung der Angebote ebenfalls berücksichtigt werden.

Bei Abkürzung des Wortes „Mark“ ist als Zeichen ein „ℳ“ zu gebrauchen. Die Pfennige sind in ihrer Spalte als Dezimalen der Mark aufzuführen, sodass den Zahlen 1 bis 9 eine 0 vorzusetzen ist. Zur Aufstellung der Kostenberechnung ist das Formular E zu benutzen.


Formular E

Für die Kostenberechnung.

EintragStückzahlGegenstandEinheitspreis Mk.Pf.Geldbetrag Mk.Pf.

Am Schlusse der Kostenberechnung ist ohne Rücksicht auf den Umfang des Baues eine nach Titeln geordnete Übersicht der Gesamtkosten nach Maßgabe des Beispieles auf Formular F zu geben.

Formular F

Zusammenstellung

TitelBezeichnung der ArbeitMarkPf.
IErdarbeiten
IIMaurerarbeiten a) Arbeitslohn
b) Materialien
IIIAsphaltarbeiten
IVSteinmetzarbeiten
VZimmerarbeiten und Material
VIStakerarbeiten
VIISchmiede- und Eisenarbeiten
VIIIDachdeckerarbeiten
IXKlempnerarbeiten
XTischlerarbeiten
XISchlosserarbeiten
XIIGlaserarbeiten
XIIIAnstreicher- und Tapeziererarbeiten
XIVStuckarbeiten
XVOfenarbeiten, Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen
XVIGas- und Wasseranlagen
XVIIBauführungskosten und Rendantengebühren
XVIIIInsgemein
Im Ganzen

Aufgestellt: ........., den ..ten 19 .. / Name: .................... (Amtscharakter.) Revidiert: ........., den ..ten 19 .. / Name: .................... (Amtscharakter.) Rechnerisch festgestellt: ........., den ..ten 19 .. / Name: .................... (Amtscharakter.)


Bei Kirchen, Pfarr- und Schulbauten, zu welchen der Fiskus als Patron bzw. Gutsherr Materialien oder bare Beiträge zu liefern hat, sind dem Anschlage am Schlusse noch geordnete Berechnungen dieser Beiträge sowie der von den Gemeinden zu leistenden Hand- und Spanndienste und der sonstigen letzteren zur Last fallenden Kosten beizugebe. Bei Forstbauten sind die Kosten der Anfuhr sämtlicher Materialien ebenfalls in einer besonderen Zusammenstellung zu ermitteln. Ein Gleiches gilt für die Domänenbauten, bei welchen außerdem die Dachdeckungskosten und die sonstigen dem Pächter zur Last fallenden Leistungen getrennt anzugeben sind.

Für die Kostenberechnung der einzelnen Titel gelten die folgenden Vorschriften:

Titel I. Erdarbeiten

Die in der Massenberechnung ermittelte Menge der auszuhebenden Erde ist einschließlich des Transportes auf eine im Mittel anzusetzende Entfernung und des Einplanierens oder Aufsetzens des Bodens in Ansatz zu bringen. In den Anschlagspreis ist einzuschließen die Vorhaltung sämtlicher Geräte, auch der Karrdielen usw. Überflüssige, daher abzufahrende Bodenmassen sind stets besonders zu veranschlagen.

Bei schwierigen Fundierungen und bei künstlicher Befestigung des Baugrundes tritt an die Stelle des Titel I des Hauptanschlages ein Sonderanschlag, welcher, nach Unterabteilungen gegliedert, die sämtlichen die Fundierung beziehungsweise die Befestigung des Baugrundes betreffenden Ausführungen einschließlich der Erdarbeiten, des Wasserschöpfens usw. umfassen muss.

Titel II. Maurerarbeiten

a) Arbeitslohn. Das in der Massenberechnung nach dem kubischen Inhalt ermittelte Mauerwerk sämtlicher Geschosse ist voll, ohne Abzug von Öffnungen, für jedes Geschoss gesondert zu veranschlagen. Alle früher gebräuchlichen Zulagen für Bogen-, Gurtbogen-, Zement- und Klinkermauerwerk, Aussparen der Luftisolierschichten, Anlage und Verputz beziehungsweise Ausfugung der Schornstein-, Heiz- und Lüftungsröhren, Rohrschlitze usw., Einsetzen der Türen, Fenster und Reinigungstüren, Vermauern der Türdübel, Kreuzholz- und Bohlenzargen sowie der Mauer- und Balkenanker und das Anschlagen der letzteren an die Balken, endlich die Ausmauerung längs der Ortbalken, für Bekleidung der Balken in der Ausdehnung der Schornsteinkasten mit Dachsteinschichten sowie für ähnliche Nebenleistungen sind nicht besonders zu berechnen. Der Transport der Maurermaterialien von dem auf der Baustelle befindlichen Lagerplatze zum Orte der Verwendung ist ebenfalls in die Preise für die Maurerarbeiten einzubegreifen.

Schornsteinkasten kommen erst, sobald sie freistehen, nach Metern ihrer Höhe einschließlich ihrer Ausfugung, des Verputzens und der Herstellung des Schornsteinkopfes zur Veranschlagung. Sind reicher ausgebildete Köpfe aufzumauern, so ist dafür eine besondere Zulage für jedes Stück in Ansatz zu bringen. Die Verblendung mit Ziegelsteinen ist auch dann, wenn dieselbe gleichzeitig mit der Hintermauerung erfolgen soll, was möglichst anzustreben ist, besonders zu berechnen und zwar nach dem Flächeninhalt der Ansichten ohne Abzug der Öffnungen, Gesimse usw. Der Preis für die Verblendung ist so zu bemessen, dass darin das Vormauern beziehungsweise Aufmauern von schlichten oder einfach gegliederten Pfeilern, Fenstereinfassungen usw. und die Reinigung und Ausfugung der Flächen sowie die Berüstung der Fassaden inbegriffen ist. Für das Versetzen der aus Verblendsteinen, Formsteinen usw. bestehenden Gesimse einschließlich der Friese ist eine Zulage für jedes Meter, für das Versetzen von reich gegliederten Fenstergewänden, Verdachungen sowie von einzelnen Architekturteilen wie Säulen, Füllungen und dergl. dagegen ein Zusatzpreis für jedes Stück anzunehmen.

Sind einzelne Teile der Mauerflächen aus anderem Material wie Baustein, Kunststein, Mörtelputz hergestellt, so werden von dem Inhalt der Ansichtsflächen die von jedem anderen Material eingenommenen Flächen mit den von ihnen etwa umschlossenen Öffnungen in Abzug gebracht. Bei ganz oder teilweise in Putz auszuführenden Wandflächen ist genau nach den für Einzelverblendung gegebenen Vorschriften zu verfahren.

Glatte Putzarbeiten kommen nach Maßgabe der bei der Massenberechnung angegebenen Bestimmungen, also zutreffendenfalls unter Abzug von Öffnungen zur Veranschlagung und zwar einschließlich des Verputzens der Türen, Fenster, Fußleisten, Ofenröhren usw. sowie des notwendigen Nachputzens, des Schlämmens und Weißens. Ebenso wird das Verputzen der Stuckverzierungen im Äußeren und Inneren nicht besonders berechnet.

Endlich ist die Bereitung des Mörtels und die Beschaffung des hierzu und zur Ausführung des Mauerwerks usw. erforderlichen Wassers in die angesetzten Preise mit einzubegreifen. Das Vorhalten sowie die An- und Abfuhr der Geräte und Rüstungen, auch die Gestellung der zu den Absteckungen, Höhenmessungen und Abnahmevermessungen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte liegt dem Unternehmer ob und ist daher im Anschlage nicht besonders in Ansatz zu bringen. Das Aufstellen und Abbrechen der Rüstungen ist bei den einzelnen Einträgen in den Preis ebenfalls einzuschließen. Besonders schwierige oder abgebundene Rüstungen, wie für Türme oder für das Versetzen von Werkstücken, sind getrennt oder bei den Zimmerarbeiten zu veranschlagen.

b) Maurermaterialien. Die Maurermaterialien sind einschließlich der Anfuhr bis zu dem von der Bauverwaltung auf der Baustelle zu bezeichnenden Platze zu veranschlagen. Gewöhnlicher Kalk ist in eingelöschtem, Wasserkalk usw. in gebranntem Zustande zu veranschlagen.

Titel III. Asphaltarbeiten

Die Asphaltarbeiten sind einschließlich des Materials, in geeigneten Fällen auch einschließlich der Unterbettung aus Beton oder dergl. unter Angabe der betreffenden Stärken in Rechnung zu bringen.

Titel IV. Steinmetzarbeiten

Die Steinmetzarbeiten sind einschließlich der Lieferung des Werksteinmaterials und des Versetzens zu veranschlagen. In denjenigen Gegenden, wo die Bearbeitung und das Versetzen der Bausteine nicht von demselben Unternehmer bewirkt werden kann, sind bei jedem Eintrage die Einheitspreise für die Lieferung des Materials, für dessen Bearbeitung und für das Versetzen getrennt aufzuführen. Die Anfertigung der Schablonen, das Nacharbeiten, das Reinigen, die Lieferung und das Einsetzen der Dübel usw. ist in die ausgeworfenen Gesamt- beziehungsweise die entsprechenden Einheitspreise mit einzubegreifen, ebenso das Heranschaffen und Aufbringen der Werkstücke und die Vorhaltung der Winden, Taue, Flaschenzüge sowie aller sonst erforderlichen Gerätschaften. Alle zum Versetzen von Steinmetzarbeiten erforderlichen Maurermaterialien wie Ziegel, Dachsteine, Zement usw. sind in die Maurermaterialienberechnung aufzunehmen.

Titel V. Zimmerarbeiten und Material

Die Hölzer zu Balkenlagen, Fußbodenlagern, Fachwerk- und Dachverbänden usw. werden gemäß den Angaben für die Massen- und Materialienberechnung nach Arbeitslohn und Material getrennt veranschlagt, und zwar bei ersterem getrennt nach Metern der Länge, bei letzterem nach Kubikmetern. Alle übrigen Zimmerarbeiten sind einschließlich des Materials zu berechnen. In den Preis für das Zurichten und Verlegen der Balken ist das Ausfalzen derselben für die Stakung oder die Lieferung und Anbringung der Latten mit einzubegreifen. Ebenso ist in den Preisen für das Verbinden und Aufstellen sämtlicher Bauhölzer das Anbringen des erforderlichen Eisenzeuges einzuschließen. Holztreppen sind vollständig fertig einschließlich des Geländers und des erforderlichen Eisenzeuges zu veranschlagen. Nägel sind niemals besonders zu berechnen.

Titel VI. Stakerarbeiten

Die auszustakende Fläche setzt sich aus der Summe der in den Grundrissen eingetragenen Flächeninhalte zusammen. Stakung, Strohbelehmung und Ausfüllung der Balkenfache einschließlich der Lieferung der Materialien sind hier zusammenzufassen.

Titel VII. Schmiede- und Eisenarbeiten

Die Eisenteile für Maurer- und Zimmerarbeiten sowie Fenstergitter sind gewöhnlich nach der Stückzahl, Treppengeländer dagegen nach Metern ihrer Länge zu berechnen. Eiserne Treppen werden nach der Anzahl der Stufen veranschlagt. Die Reinigung der Eisenteile von Rost sowie das sachgemäße Grundieren ist bei der Bemessung der Preise mit zu berücksichtigen. Das Versetzen und Verlegen einzelner eiserner Säulen, Balken usw. ist Sache des Maurers.


Titel VIII. Dachdeckerarbeiten

Die Ermittlung der einzudeckenden Flächen erfolgt nach Maßgabe der bei der Massenberechnung der Zimmerarbeiten für die Berechnung der Dachschalung gegebenen Vorschriften. Die Eindeckung der Firste, Grate, Kehlen, der Schornstein-, Luken- und Dachfenster-Einfassungen usw. ist, sofern dazu dasselbe Material wie zur Eindeckung des Daches selbst zur Verwendung gelangt, nicht besonders zu berechnen, vielmehr in den Preis für das Quadratmeter Dachfläche einzuschließen. Wird dagegen zur Eindeckung ein anderes Material als zur Eindeckung der Dachfläche selbst verwendet, wie Zink oder Blei für die Kehlen oder für die Einfassung der Schornsteine, so sind erstere nach Metern der Länge unter Angabe der Breite, letztere stückweise gesondert zu veranschlagen. Die Kosten für eiserne Dachfenster und Aussteigeluken sind im Anschlage einschließlich der Lieferung und Anbringung der Verglasung und des Anstrichs zu berechnen.

Titel IX. Klempnerarbeiten

Bei den Klempnerarbeiten sind alle Abdeckungen der Gesimse, die Verkleidung von Stirnbrettern, Rinnenverkleidungen, Rinnen, Abfallröhren usw. nach Metern der Länge unter Angabe der Breite beziehungsweise des Umfanges oder Durchmessers der betreffenden Gegenstände, Abdeckungen der Fenstersohlbänke und Verdachungen, Wasserkasten und dergl. aber stückweise unter Angabe der bezüglichen Abmessungen zu veranschlagen. Die Fabriknummern des zu verwendenden Bleches und das Gewicht ist für die Flächeneinheit in jedem Falle besonders anzugeben.

Titel X, XI und XII. Tischler-, Schlosser- und Glaserarbeiten

Tischler-, Schlosser- und Glaserarbeiten sind getrennt unter Benutzung des gewöhnlichen Kostenberechnungs-Formulars E zu veranschlagen. Fenster, Türen und dergl. sind unter Angabe der kleinsten Lichtmaße nach der Stückzahl in Ansatz zu bringen, und zwar vollständig fertig, sodass also bei Fenstern die Latteibretter usw., bei Türen die Futter, Schwellbretter, die beiderseitige Verkleidung und etwaige Verdachungen mit einbegriffen werden. Auch die Glaserarbeiten bei Fenstern, Türen usw. sind stückweise zu veranschlagen. Bei Wandtäfelungen, Parkettfußböden und ähnlichen Arbeiten ist die Berechnung nach Quadratmetern beizubehalten.

Titel XIII. Anstreicher- und Tapeziererarbeiten

Die Anstreicherarbeiten sind bei Fenstern, Türen usw. nach der Stückzahl zu berechnen, im Übrigen dagegen nach der Fläche beziehungsweise Länge der in Betracht kommenden Gegenstände in Ansatz zu bringen. Auch die Tapeziererarbeiten sind nach der Fläche einschließlich der Borden, Einfassungsstreifen und Papierunterlage zu veranschlagen.

Titel XIV. Stuckarbeiten

Die Stuckarbeiten sind einschließlich des Anbringens und des Befestigens stückweise oder nach der Längeneinheit der einzelnen Gegenstände in Rechnung zu stellen.

Titel XV. Ofenarbeiten, Zentralheizungen und Lüftungsanlagen

Gewöhnliche Öfen und Kochherde sind stückweise einschließlich der erforderlichen Eisenteile sowie auch des Bedarfs an Ziegeln, Dachsteinen und Lehm aufzuführen. Zentralheizungen dagegen sind so zu berücksichtigen, dass durch Zeichnung und Beschreibung zum Ausdruck gebracht wird, welche Art von Heizung einschließlich der zugehörigen Lüftung in dem Gebäude zur Anwendung gelangen soll. Durch überschlägliche Berechnung werden die Kosten ermittelt, wobei für die Heizanlage selbst ein Preis für je 100 cbm aller zu beheizenden Räume zugrunde gelegt wird.

Titel XVI. Gas- und Wasseranlagen

Der Veranschlagung sind kurze Erläuterungen vorauszuschicken, aus denen der Umfang der beabsichtigten Anlagen hervorgeht. Die Anzahl der Aus- beziehungsweise Ablässe für die Gas- und Wasserzu- und -ableitung ist getrennt zu ermitteln. Beleuchtungskörper, Aborteinrichtungen, Waschbecken und Ausgüsse sind stückweise in Ansatz zu bringen.

Titel XVII. Bauführungskosten und Rendantengebühren

Es ist anzugeben, welche Hilfskräfte für die betreffende Bauausführung als notwendig erachtet werden. Für Schreib- und Zeichenmaterialien, für Miete, Heizung und Beleuchtung eines Baubüros und dergl. sind besondere Pauschsummen anzusetzen. In der Privatpraxis werden die Bauausführungskosten meist nach den geltenden Normen zur Berechnung des Honorars für Architekten und Ingenieure ermittelt.

Titel XVIII. Insgemein

Hier sind alle Arbeiten aufzuführen, welche in die früheren Titel nicht eingereiht werden können. Insbesondere sind die Kosten für Beschaffung von Bauzäunen, Materialienschuppen, für Baureinigung, Richtgelder und ähnliche Ausgaben anzugeben. Am Schlusse ist für nicht vorherzusehende Arbeiten und zur Abrundung ein nach Prozenten der bis dahin ermittelten Kostensumme zu berechnender Geldbetrag auszuwerfen.


B. Grundsätze für die Entwürfe und Kostenanschläge

(Geschäftsanweisung der Abteilung für das Bauwesen im Ministerium der öffentlichen Arbeiten.)

Titel I und II. Erd- und Maurerarbeiten

a) Für eine gleichmäßige Inanspruchnahme des Baugrundes ist durch entsprechende Verbreiterung der Fundamente Sorge zu tragen. Eine höhere Beanspruchung des Baugrundes als mit 2,5 kg auf das qcm ist nur ausnahmsweise dann zuzulassen, wenn solche durch die eingehend darzulegende Beschaffenheit des Untergrundes gerechtfertigt werden kann.

b) Das aufgehende Mauerwerk ist durch Asphalt-Isolierschichten, welche tunlichst aus Gussasphalt herzustellen sind, gegen das Eindringen aufsteigender Feuchtigkeit zu sichern. Die Isolierschicht ist in Höhe der Oberkante des Fußbodens anzuordnen. Sofern der Fußboden aus Holz gefertigt wird, ist die Isolierschicht in Höhe der Unterkante der Dielung oder der Lagerhölzer herzustellen.

c) Die Umfassungswände des Kellergeschosses sind gegen seitliches Eindringen der Erdfeuchtigkeit durch senkrechte, von der Asphalt-Isolierschicht bis zum Terrain reichende Luftschichten zu schützen. Diese Luftschichten erhalten eine lichte Weite von 5 bis 7 cm. Eine Stärke der Abschlusswand von 1/2 Stein genügt nicht, wenn Drängwasser zu befürchten ist; in diesem Falle ist die Wand 1 Stein stark anzuordnen und eine fette Tonschicht von mindestens 50 cm Stärke vorzulegen. Im Äußeren ist das Kellermauerwerk unter Terrain nur glatt zu fugen und zweimal mit heißem Teer oder Goudron zu streichen.

d) Die Kellersohle muss mindestens 30 cm über dem höchsten bekannten Grundwasserstande angeordnet werden.

e) In Fensterbrüstungen und in allen nur 1 1/2 Stein starken Umfassungswänden von Räumen, welche mit Heizvorrichtungen versehen werden, sind senkrechte Luftisolierschichten von 5 bis 7 cm Weite anzulegen.

f) Die Gurtbogen- und Gewölbeanfänger sind gleich bei Aufführung des Geschossmauerwerks im Verbande mit diesem in waagerechten Schichten auszukragen.

g) Größere Gewölbe sind, sofern nicht besondere Belastungen ein anderes Material erfordern, aus porösen oder Lochsteinen unter Verwendung von verlängertem Zementmörtel oder schnell bindendem Wasserkalkmörtel herzustellen.

h) Die für die Widerlager der Gewölbe erforderlichen Stärken sind sorgfältig durch Rechnung zu ermitteln. Weit gespannte Gurtbögen sind stets in verlängertem Zementmörtel einzuwölben und mit Ankern von ausreichender Stärke auszustatten.

i) Gewölbe, welche zur unmittelbaren Aufnahme der Dachdeckung dienen, sind tunlichst zu vermeiden. Es ist stets ein besonderer Dachstuhl vorzusehen.

k) Flache Kappen von 1/2 Stein Stärke sollen in der Regel nicht über 2,50 m Spannweite betragen. Sind die Kappen zwischen eisernen Trägern einzuspannen, so müssen sie auf den unteren Flanschen aufruhen und eine Pfeilhöhe von nicht unter 1/8 der Spannweite haben.

l) Bei Gebäuden, die in allen Geschossen gewölbt oder mit feuerfesten Decken ausgestattet sind, müssen sämtliche einspringenden Ecken in Höhe der Oberkante aller Geschosse mit genügend langen Ankern versehen werden.

m) Sämtliche erforderlichen Anker sind in die Verdingungszeichnungen genau einzutragen.

n) Alle gemauerten Pfeiler und Säulen, deren Querschnitt zu klein erscheint, um in gewöhnlichem Mauerwerk hergestellt werden zu können, sind bezüglich ihrer Beanspruchung unter der ungünstigsten Belastungsannahme zu prüfen.

o) Rauch- beziehungsweise Lüftungsrohre sind in tunlichst wenigen Schornsteinkasten zu vereinigen. Den Rauchrohren darf beim Ziehen eine geringere Steigung als 60° gegen die Waagerechte nicht gegeben werden; an Übergangsstellen sind Reinigungstüren vorzusehen. Schornsteinrohre in Außenmauern müssen mit einer äußeren Wange von mindestens 1 Stein Stärke angelegt und mit einer Luftschicht versehen werden.

p) Verblendmauerwerk ist stets gleichzeitig mit der Hintermauerung im Verbande auszuführen. Die Verblendung ist tunlichst mit ganzen Steinen auszuführen und dabei gleichzeitig die volle Ausfugung vorzunehmen. Zum Ausfugen ist Kalkmörtel unter Ausschluss von Zement zu verwenden.

q) Bei Anlage der Fensterbrüstungen ist auf eine ausreichende Entwässerung zu achten. Werden Sohlbänke aus Haustein gefertigt, so müssen diese so weit hinter dem steinernen Falz nach innen reichen, dass der Fensterrahmen darauf aufsteht.

r) In Treppenhäusern dürfen nur solche Mauerabsätze vorkommen, welche unterhalb von Podesten und Läufen endigen; hinderliche Vorsprünge sind zu vermeiden.

s) Für Türöffnungen in Wänden bis 25 cm Stärke sind Bohlenzargen, für stärkere Wände in der Regel Kreuzholzzargen vorzusehen. Türdübel müssen schwalbenschwanzförmig geschnitten und eingegipst werden. Hölzerne Zargen im Kellergeschoss dürfen die Asphaltisolierschicht nicht durchbrechen.

t) Bei Hauptgesimsen ist auf hinlängliche Verankerung und ausreichende Hinter- und Übermauerung Bedacht zu nehmen.

u) In Räumen zur Aufbewahrung leicht brennbarer Stoffe oder wertvoller Akten und Sammlungen sind eiserne Säulen und Träger mit einer geeigneten Feuerschutzmasse zu umhüllen.

v) Lichteinfalsschächte sind so zu ummanteln, dass die Übertragung eines Feuers vom Dachboden nach unten ausgeschlossen ist. Hierfür empfehlen sich Rabitz’scher oder Monier’scher Konstruktion.

w) Die Wände der untergeordneten Räume im Keller und Dachboden werden nur glatt gefugt und mit Weißkalk geschlämmt.

Titel III. Asphaltarbeiten

a) Isolierschichten zur Abhaltung der aufsteigenden Erdfeuchtigkeit sind in der Regel in einer Stärke von 1 cm auszuführen.

b) Fußbodenbeläge aus Asphalt sollen 1,5 bis 2 cm stark angefertigt werden. Als Unterlage empfiehlt sich entweder ein hochkantiges Ziegelpflaster oder eine Betonschicht von nicht unter 10 cm Stärke.

Titel IV. Steinmetzarbeiten

a) Alle äußeren Gesimse aus Werkstein sind mit Abwässerungsschrägen und Wassernasen zu versehen.

b) Das Versetzen der Fassadensteine ist stets gleichzeitig mit dem Aufführen der Mauern zu bewirken.

c) Eiserne Klammern und Dübel sind mit einem Zinküberzuge zu versehen und durch Vergießen mit Blei oder hydraulischem Kalkmörtel zu befestigen.

d) Werksteine sind am zweckmäßigsten in ein Mörtelbett zu verlegen. Die Benutzung von reinem Zement oder Gips ist hierfür ausgeschlossen.

e) Bei Hausteinen ist eine Abdeckung der Gesimse mit Zinkblech entbehrlich, wenn eine ausreichende Neigung vorhanden ist. Andernfalls sind Metallabdeckungen vorzusehen.

f) Weichere Hausteine sind an den mit der Hintermauerung in Berührung kommenden Stellen mit Goudron zu streichen.

g) Sohlbänke aus Werksteinen sind mit hohler Lagerfuge zu versetzen. Waagerechte Fensterstürze dürfen bei der Aufrichtung der Mauern nicht gleich voll belastet werden.

h) Pfeiler und Säulen sind auf ihre Belastung hin zu untersuchen.

i) Bei Hausteinarbeiten ist auf sachgemäßen Steinschnitt Wert zu legen. Die Lagerfuge der Werksteine muss in einer waagerechten Ebene durchgeführt werden. Bei bossierten Quadern ist der Randschlag in der Regel nur an zwei Kanten anzuordnen.


k) Freitragende Hausteinstufen sind bei Treppen bis zu 1,0 m Breite mindestens 12 cm tief einzubinden; die Antrittsstufe und jede vierte Stufe müssen jedoch 25 cm tief eingreifen. Bei breiteren Treppen gilt das Maß von 25 cm für alle Stufen.

l) Schwellen vor Haustüren müssen mindestens 50 cm breit sein.

m) Bei schweren Werkstücken ist für eine entsprechende Verstärkung des Gerüstes Sorge zu tragen.

Titel V. Zimmerarbeiten und Material

a) Die Balkenköpfe sind durch Luftschichten, Teerpappe oder fetten Ton gegen Fäulnis zu sichern.

b) Balken ohne besondere Unterstützung sind nur bis zu einer freien Länge von 5,60 m zulässig. Darüber hinaus sind besondere Konstruktionen wie Unterzüge oder Armierungen erforderlich.

c) Bei Holzfußböden in Kellerräumen sind die Lagerhölzer auf Ziegelpfeiler zu verlegen, wobei ein Luftdurchzug unter der Dielung einzurichten ist. Alternativ kann Riemenfußboden in Asphalt eingebettet werden. Holzteile dürfen nicht unmittelbar mit dem Mauerwerk in Berührung kommen.

d) Hinsichtlich Zargen und Dübel gelten die Bestimmungen unter Titel I und II.

e) Auf Dachbalkenlagen ist zur Vermehrung der Feuersicherheit oft ein Gipsestrich über einer dünnen Sandschicht vorzuziehen. Damit die Balken austrocknen können, darf dieser erst neun Monate nach Eindeckung des Daches ausgeführt werden.

Titel VI. Stakerarbeiten

a) Zu den Windelböden und zur Ausfüllung der Balkenfache ist nur reiner Lehm bzw. trockener Sand oder Koksasche zu verwenden.

b) Für die Aufnahme der Stakhölzer sind die Balken in der Regel mit Latten zu benageln.

Titel VIII. Dachdeckerarbeiten

a) Die Dachneigungen sind unter Zugrundelegung der ganzen Tiefe eines Satteldaches (Fig. 2) zu bemessen.

Fig. 2: Die Abbildung Fig. 2 stellt schematisch den Querschnitt eines Satteldaches dar, wobei 'h' die Höhe und 'l' die gesamte Tiefe bezeichnet. Dieses Diagramm dient als Referenzgrundlage für die im Text aufgeführten Mindestdachneigungen verschiedener Eindeckungsmaterialien, die als Bruchteile der Dachtiefe (l) definiert sind.

1. ZiegeldächerHöhe (h) im Verhältnis zur Tiefe (l)
Falzziegeldachnicht unter $1/3$
Biberschwanzdach$2/5$
Holländisches Pfannendach$2/5$
2. SchieferdächerHöhe (h) im Verhältnis zur Tiefe (l)
Schieferdächer in deutscher Art gedeckt$1/2$ bis $2/5$
Schieferdächer in englischer Art gedeckt$1/3$ bis $1/4$
Weitere DachartenHöhe (h) im Verhältnis zur Tiefe (l)
3. Holzzementdächer$1/36$ bis $1/40$
4. Pappdächernicht unter $1/15$
5. Metalldächer$1/10$ bis $1/15$

b) Schieferdächer sind auf einer Schalung einzudecken; eine Dachpapplage als Unterlage wird empfohlen.

c) Zur Befestigung sind Kupfernägel oder gut verzinkte Eisennägel zu verwenden.

d) Laufbretter sind gegen Fäulnis durch Anstrich zu schützen.

Titel IX. Klempnerarbeiten

Zur Eindeckung von Dachkehlen ist Zink Nr. 15 oder an schwer zugänglichen Stellen Walzblei zu verwenden. Auf eine frei zugängliche Lage der Abfallröhren ist zu achten; Kniee über Gesimse sind zu vermeiden.

Titel X. Tischlerarbeiten

a) Angeleimte Sockel oder Kapitäle aus Holz an äußeren Türen und Fenstern sind zu vermeiden.

b) Auf den richtigen Anschluss der Fensterrahmen an die Sohlbänke und die Dichtung der Fuge durch in Holzteer getränkte Werglagen ist zu achten.

c) Gliederungen von Loshölzern und steinernen Umrahmungen dürfen nicht auf Gehrung zusammenschneiden, sondern sind getrennt abzuschließen.

d) Bei Paneelen auf massiven Wänden ist eine Luftschicht zwischen Wand und Täfelung vorzusehen.

Titel XI. Schlosserarbeiten

a) Eiserne Fenstergitter sind gleich bei Aufführung des Mauerwerkes einzusetzen.

b) Die Konstruktion von Läden und Jalousien ist frühzeitig festzulegen, um Änderungen am Mauerwerk zu vermeiden.

c) Alle Beschlagteile sind aufzuschrauben, nicht aufzunageln.

Titel XII. Glaserarbeiten

a) Fensterflügel sind durch Sprossenwerk so zu teilen, dass Scheiben von mehr als 50 zu 70 cm vermieden werden.

b) Für Scheiben bis 30 zu 40 cm genügt eine Stärke von 1,5 mm, bei größeren Maßen sind 2 bis 3 mm (Rheinisches Glas) erforderlich.

c) Bei Oberlichtern ist für eine sachgemäße Ableitung des Schwitzwassers Sorge zu tragen.

Titel XIII. Anstreicher- und Tapeziererarbeiten

Billige Tapeten bedürfen keiner Unterklebung. Bei teureren Tapeten ist stets eine Makulaturunterlage zu verwenden.

Titel XV. Ofenarbeiten

a) Bei Kachelöfen ist der Feuerraum mit Schamottesteinen in Schamottemörtel auszusetzen.

b) Klappen in den Rauchrohren sind untersagt; es sind nur luftdichte Verschlüsse der Ofentüren zu verwenden.

c) Der Fuß der Öfen ist mit Luftschichten zu versehen, um ein Durchbrennen zur Balkenlage zu verhüten.

d) In Wohnräumen sind stets Regulieröfen mit Mantel vorzusehen.

e) Unter Öfen dürfen die Dielenbeläge nicht durchgeführt werden; es sind besondere Unterbauten aus Beton oder Ausbohlungen zu schaffen.

Titel XVII. Bauführungskosten

Die Bauführungskosten dürfen bei Bauten über 300.000 Mk. den Betrag von 5 Prozent, bei Bauten zwischen 100.000 und 300.000 Mk. 7 Prozent und bis 100.000 Mk. 10 Prozent nicht überschreiten.


Allgemeines

a) Bei Treppen soll die doppelte Steigung unter Hinzurechnung des Auftrittes das Maß von 63 cm nicht übersteigen. Für Haupttreppen empfiehlt sich eine Steigung von 16,5 cm bei rund 30 cm Auftritt.

b) Stoßen zwei gerade Treppenläufe an ein Eckpodest, ist die oberste Stufe des unteren Laufes vorzuschieben, um einen gleichmäßigen Verlauf der Handleiste zu gewährleisten.

c) Zwischen zwei Treppenabsätzen sollen in der Regel 3 bis 18 Steigungen angeordnet werden.

d) Treppenhäuser sind gegen den Keller durch Türen oder Wände abzuschließen.

e) Bei Kellerhälsen muss hinter der Tür ein Auftritt von wenigstens 25 cm Breite vorhanden sein.

f) Die Notwendigkeit von Blitzableiteranlagen ist im Einzelfall zu begründen.

g) Umfassungsmauern des Kellergeschosses sind sogleich nach dem Abbinden bis zum Terrain zu verfüllen. Nach Fertigstellung des Daches ist das Regenwasser sofort weit vom Gebäude abzuleiten.

h) Feuerhähne im Innern sind nur ausnahmsweise anzubringen; auf Höfen sind Hydranten vorzusehen.

i) Türen in Brandmauern sind entweder mit Eisenblech zu beschlagen oder als eiserne Rahmen mit Drahtputz auszuführen.

k) Rohrleitungen sind nicht fest einzumauern, sondern für Ausbesserungen zugänglich zu halten (z. B. in Schlitzen mit abnehmbaren Verkleidungen).

Berlin, den 16. Mai 1890. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. gez. von Maybach.


C. Bestimmungen über die Aufstellung von statischen Berechnungen zu Hochbaukonstruktionen sowie über die hierbei anzunehmenden Belastungen bzw. Beanspruchungen

(Ministerielle Bestimmungen in Preußen vom 16. Mai 1890.)

§ 1. Allgemeines

Die statischen Berechnungen sind auf gebrochenem Bogen abzufassen: die rechte Hälfte für den Text, die linke für Skizzen. Tabellarische Formen sind für die Übersichtlichkeit zu bevorzugen. Bei Formeln sind die entsprechenden Lehrbücher und Seiten anzugeben. Im Allgemeinen ist bei speziellen Entwürfen von einer eingehenden Berechnung großer Eisenkonstruktionen abzusehen und stattdessen eine überschlägliche Kostenberechnung beizugeben.

§ 2. Ausdehnung der statischen Berechnungen

Statische Berechnungen sind vor Beginn der Arbeiten einzureichen für: a) Eisenkonstruktionen; b) Holzkonstruktionen von großer Spannweite; c) Gurtbögen, Gewölbe und deren Verankerungen; d) schlanke Säulen, Pfeiler und freistehende Schornsteine; e) Fundamentsohlen bei wenig widerstandsfähigem Baugrund.

§ 3. Anordnung der statischen Berechnungen

Für jeden Bauteil sind zu behandeln: a) Belastungen (Eigengewicht, Nutzlast, Wind, Schnee); b) gewähltes Konstruktionssystem; c) Ermittlung der inneren Kräfte bzw. der Drucklinie; d) Dimensionierung der Bauteile; e) Verbindungen (Nietungen, Verschraubungen); f) Massenberechnung des Eisens in Kilogrammen.


§ 4. Eigengewichte

Bei der Festsetzung der Eigengewichte sind die nachstehenden Einzelgewichte anzuwenden. Für häufig wiederkehrende Anordnungen wurden Durchschnittswerte pro Quadratmeter festgelegt.

A) Zwischendecken

Nr.Benennungkg pro qm
1Balkenlage mit gestrecktem Windelboden (10 cm Lehm)230
2Balkenlage nur mit Fußboden (3,5 cm Dielen)70
3Balkenlage mit Stülpdecke und Lehmschlag210
4Balkenlage mit halbem Windelboden und Sandschüttung220
5Wie Nr. 4, jedoch an der Unterseite geputzt250
6Wie Nr. 4, jedoch mit Gips- oder Lehmestrich statt Dielen310
7Wie Nr. 5, jedoch mit Gips- oder Lehmestrich340
8Balkenlage mit ganzem Windelboden360
9Preußische Kappen (bis 2,0 m) inkl. Füllung und Dielen380
10Wie Nr. 9, jedoch 2,0 bis 3,0 m Spannweite440
11Wie Nr. 9, jedoch aus porösen Steinen310
12Wie Nr. 10, jedoch aus porösen Steinen380
13Wie Nr. 9, jedoch aus Schwemmsteinen260
14Wie Nr. 10, jedoch aus Schwemmsteinen330
15Zement-Kiesel-Beton-Decke inkl. Verfüllung370

B) Dächer

(Für das Quadratmeter geneigter Dachfläche.)

Nr.Benennungkg pro qm
1Einfaches Biberschwanzdach inkl. Sparren90
2Biberschwanz-Doppeldach120
3Kronendach130
4Pfannendach auf Lattung90
5Pfannendach auf Schalung110
6Falzziegeldach110
7Deutsches Schieferdach auf Schalung85
8Zinkdach inkl. Schalung40
9Wellblechdach auf Winkeleisen25
10Teerpappdach35
11Holzzementdach inkl. Kies180
12Glasdach (4 mm bis 6 mm Glas)20–30

Einheitsgewichte der Baumaterialien pro cbm

Nr.Materialkg
1Erde und Lehm1600
2Kies1800
3Ziegelmauerwerk (voll)1500
4Mauerwerk aus porösen Steinen1000–1200
5Mauerwerk aus Lochsteinen1300
6Mauerwerk aus Schwemmsteinen850
7Kalkstein / Sandstein2600 / 2400
8Granit / Marmor2700
9Beton1800–2200
10Asphalt1500
11Tannenholz / Kiefernholz600 / 650
12Eichenholz / Buchenholz800 / 750
13Gusseisen / Schweißeisen7250 / 7800
14Flusseisen / Stahl7850 / 7860
15Blei / Kupfer / Zink (gewalzt)11370 / 8900 / 7200

§ 5. Belastungen

A) Zwischendecken

Nutzlasten für das Quadratmeter Grundfläche:

Nr.Art der Nutzlastkg/qm
aWohngebäude und kleinere Dienstgebäude250
bGrößere Geschäftsgebäude400
cVersammlungssäle400
dDurchfahrten und befahrbare Höfe800
eTreppen400

Nutzlasten für das Kubikmeter gelagerter Materialien:

  • Heu: 100 kg | Weizen: 760 kg | Roggen: 680 kg
  • Kohlen: 650–900 kg | Koks: 450 kg | Eis: 910 kg
  • Aktengerüste und Archive (inkl. Hohlräume): 500 kg

B) Dächer

Die Schneelast wird mit 75 kg pro qm Dachgrundfläche angesetzt. Bei steilen Dächern kann dieser Wert gemindert werden. Der Winddruck ist mit mindestens 125 kg pro qm einer lotrechten Ebene anzunehmen, bei freistehenden Gebäuden bis zu 250 kg.

Der rechtwinklig zur Dachfläche wirkende Druck $W$ berechnet sich nach: $W = W_0 \cdot \sin \alpha,$ wobei $W_0 \ge 125\text{ kg}$ ist.

Dachneigung$1/1$$1/2$$1/3$$1/4$$1/5$
Druck $W$ (kg/qm)8856403024

§ 6. Zulässige Beanspruchung der Baumaterialien

Die zulässigen Beanspruchungen (in kg pro qcm) dürfen im Regelfall folgende Werte nicht übersteigen:

Nr.MaterialBeanspruchung aufkg/qcm
1SchweißeisenZug / Druck750–1000
2GusseisenDruck (Zug: 250)500
3Holz (Kiefer)Zug / Druck100 / 60
4GranitDruck45
5SandsteinDruck15–30
6Ziegelmauerwerk (Kalkmörtel)Druck7
7Ziegelmauerwerk (Zementmörtel)Druck12
8Guter BaugrundDruck2,5–5

D. Berechnung der hauptsächlichsten Baustoffe

1. Bruch- und Feldsteine

Die verwendeten Bruchsteine dürfen keine Tagsteine (verwitterte Oberflächensteine) sein und müssen gut abgelagert sein. Der Verkauf geschieht nach Kubikmetern. Durchschnittlich ergibt 1 cbm Feldmasse 1,5 cbm Steine in Haufen gemessen.

Für 1 cbm Mauerwerk rechnet man:

  • 1,25 cbm lagerhafte Bruchsteine,
  • 1,40 cbm unregelmäßige Feldsteine.

In Berlin kostet 1 cbm Kalkbruchsteine frei Baustelle ca. 8,50 bis 11,00 Mk.

2. Werksteine

Die Berechnung erfolgt nach Kubikmetern unter Zugrundelegung der größten Abmessungen. Der Steinmetz setzt den Maßen das sogenannte „Arbeitsmaß“ zu, indem er für jede zu bearbeitende Fläche 2,5 cm Zuschlag rechnet.

Preise in Berlin für Sandstein (Seeberger, Bernburger etc.) bei Werkstücken bis 1,5 cbm Inhalt: 80 bis 90 Mk. pro cbm. Granitquader kosten frei Baustelle ca. 100 bis 115 Mk. pro cbm.

3. Ziegelsteine (Mauersteine, Mauerziegel, Backsteine)

Man unterscheidet Feldbrand- und Ofenbrandsteine sowie Hand- und Maschinensteine. Heute kommen fast nur noch Maschinensteine für größere Bauten infrage. Gewöhnliche Mauersteine müssen für Staatsbauten das Normalformat: 25 cm Länge, 12 cm Breite und 6,5 cm Stärke besitzen. Hartgebrannte Klinker sind oft etwas kleiner ($22 \times 11 \times 5$ cm).

Verblendsteine haben für Staatsbauten das Format $252 \times 122 \times 69$ mm. Da man auf 1 m Höhe gewöhnlich 13 Schichten rechnet (inkl. 12 mm Lagerfuge), ergibt sich ein Bedarf von ca. 400 Steinen pro Kubikmeter Mauerwerk.

WandstärkeSteine pro qm
1/2 Stein (12 cm)50
1 Stein (25 cm)100
1 1/2 Stein (38 cm)150
2 Stein (51 cm)200

Bei der Ermittlung des Bedarfs werden Öffnungen unter Zugrundelegung der kleinsten Lichtmaße abgezogen. Kanäle bis 0,20 qm Querschnitt werden nicht abgezogen.


Für Hohlmauern rechnet man aufgrund der Bindesteine ca. 420 Steine pro Kubikmeter.

Kappengewölbe (Preußische Kappen):

  • 1/2 Stein stark: 75 Steine pro qm,
  • 1 Stein stark: 140 Steine pro qm.

Bei größeren Pfeilhöhen wird die abgewickelte Gewölbefläche berechnet. Für Tonnengewölbe rechnet man bei 1/2 Stein Stärke inklusive Hintermauerung ca. 95 Steine pro qm Grundfläche. Kreuzgewölbe werden ähnlich berechnet.

Bedarf an Steinen für Schornsteine pro Meter Höhe

TypFrei stehendAn 3 Seiten frei
Besteigbar ($42 \times 45$ cm), 1 Rohr12078
Russisch ($14 \times 14$ cm), 1 Rohr5233
Russisch ($14 \times 20$ cm), 1 Rohr6546

c) Verblendmauerwerk

GegenstandBedarf pro qm
Verblendung aus Vollblendern75
Verblendung aus Halben- und Viertelsteinenje 52–55

Für Gebäudeecken sind die Dreiviertelsteine besonders zu berechnen.

e) Rollschichten

  • 1 Stein breit, 1/2 Stein hoch: 14 Steine pro m.

f) Treppenstufen

  • Aus Roll- und Flachschicht: 21 Steine pro m.

Preise der Ziegelsteine (pro 1000 Stück)

StadtHintermauerungKlinker IVollblender
Berlin30 Mk.45–60 Mk.60–65 Mk.
Breslau27–30 Mk.42–45 Mk.70–90 Mk.
Magdeburg26 Mk.35 Mk.38–90 Mk.

4. Schamottesteine

Hergestellt aus feuerfestem Ton und Schamottemehl. Normalformat: $25 \times 12 \times 6,5$ cm. 1000 Stück kosten in Berlin ca. 90 bis 115 Mk.

5. Fußboden- und Wandbekleidungsplatten

Tonfliesen (Mettlacher, Sinziger) sind heute Standard. 1 qm Platten von 2 cm Stärke wiegt ca. 45 kg.

  • Platten einfach gemustert: 8–12 Mk. pro qm.
  • Wandfliesen (weiß): ca. 8 Mk. pro qm.
  • Arbeitslohn für das Verlegen: 1,20 bis 1,50 Mk. pro qm.

6. Dachziegel

a) Biberschwänze (Dachsteine)

Normalformat: $365 \times 155 \times 12$ mm. Gewicht ca. 1,75 kg.

  • Spließdach (20 cm Lattung): 35 Ziegel pro qm.
  • Doppeldach (14 cm Lattung): 50 Ziegel pro qm.
  • Kronendach (25 cm Lattung): 55 Ziegel pro qm.

b) Dachpfannen

  • Kleine holländische Pfanne: 17–20 Stück pro qm.
  • Große Pfanne: 14 Stück pro qm.

c) Falzziegel

Erlauben flachere Neigungen ($1/4$ bis $1/6$). Bedarf: ca. 16 Stück pro qm.

7. Rheinische Schwemmsteine (Tuffsteine)

Hergestellt aus Bimssteinsand und Kalk. Besonders leicht.

  • 1 cbm Mauerwerk: 270 Steine (Format $25 \times 12 \times 10$).

8. Fetter Kalk (Weißkalk)

Wird aus kohlensauren Kalksteinen durch Brennen gewonnen. Besteht er aus fast reinem Calciumoxid, heißt er Weißkalk. Er erhärtet nur an der Luft durch Aufnahme von Kohlensäure.

Kalk wird nach Kubikmetern (1 cbm = 10 hl) berechnet. Zu Putzarbeiten sollte er 2 bis 3 Wochen in der Grube gelöscht lagern, um Blasenbildung zu vermeiden. Durchschnittlich rechnet man für Mauermörtel ein Mischungsverhältnis von Kalk zu Sand wie 1:2.

  • 1 hl gelöschter Kalk in Berlin: ca. 1,20 Mk.
  • 1 cbm fertiger Mauermörtel: 6,50–7,80 Mk.

9. Hydraulischer Kalk (Wasserkalk, Trass)

Wasserkalk erhärtet auch unter Wasser. Er verträgt bis zu 3 Teile Sandzusatz. Trass ist ein vulkanisches Gestein, das dem Kalkmörtel hydraulische Eigenschaften verleiht. Gebräuchlich ist die Mischung 1 Teil Kalk, 1 Teil Trass und 1 1/2 Teile Sand.

10. Zement

Man unterscheidet natürlichen Romanzement und künstlichen Portlandzement. Letzterer wird für Staatsbauten nach strengen Normen geprüft:

  1. Verpackung: Normalfass von 180 kg brutto (170 kg netto).
  2. Bindezeit: Langsam bindend sind Zemente, die erst nach 2 Stunden abbinden.
  3. Volumenbeständigkeit: Ein Zementkuchen darf nach 24 Stunden unter Wasser keine Risse oder Verkrümmungen („Treiben“) zeigen.
  4. Feinheit: Auf einem 900-Maschen-Sieb dürfen höchstens 10 Prozent Rückstand bleiben.

Festigkeitsproben

Die Bindekraft wird an einer Mischung von 1 Teil Zement und 3 Teilen Normalsand nach 28 Tagen Erhärtung geprüft. Die Zugfestigkeit muss mindestens 16 kg/qcm, die Druckfestigkeit 160 kg/qcm betragen.

1 Tonne Zement (120 l lose Masse) kostet in Berlin ca. 6,00 bis 8,00 Mk.

11. Sand

Muss scharfkörnig und frei von Erdbestandteilen sein. Er wird auf der Baustelle in Sandkästen gemessen. Preis pro cbm: ca. 1,50 bis 4,00 Mk.

12. Mörtel

a) Kalkmörtel (Bedarf für 1000 l Mörtel)

  • Mischung 1:3 erfordert 33 hl gelöschten Kalk und 1,33 cbm Sand.

b) Reiner Zementmörtel

  • Mischung 1:3 ergibt aus einer Tonne Zement ca. 300 l Mörtel.

c) Verlängerter Zementmörtel

Häufige Mischung: 1 Teil Zement, 2 Teile Kalk, 6 Teile Sand.


Zusammenstellung des Bedarfes an Mörtel für Maurerarbeiten

GegenstandLiter Mörtel
1 cbm Ziegelmauerwerk (verschiedene Stärken)ca. 300
1000 Ziegelsteine im vollen Mauerwerk700
1 qm flaches Kappengewölbe (1/2 Stein)26
1 qm Wandputz (1,5 cm stark)21
1 qm Deckenputz auf Schalung20

Für Bruch und Verlust werden ca. 3 Prozent Zuschlag gerechnet.

13. Beton

Beton ist ein Gemisch aus Zement- oder Trassmörtel mit Kies oder Steinschlag.

  • Fetter Zementbeton: 1 Teil Zement, 2–3 Teile Sand, 4 Teile Kies.
  • Magerer Zementbeton: 1 Teil Zement, 3–4 Teile Sand, 6–8 Teile Kies.

Verbrauch für 1 cbm Stampfbeton (Mischung 1:3:6): 152 l Zement, 0,44 cbm Sand, 0,83 cbm Kies.


In Berlin kostet 1 qm Beton-Kappengewölbe ca. 10 bis 12 Mk.

14. Kunststein

Hergestellt aus Sand, Kies und Portlandzement unter hohem Druck. Preis für profilierte Gesimse: ca. 70 bis 95 Mk. pro cbm.

15. Bauholz

Nadelhölzer (Kiefer, Tanne) sind die gebräuchlichsten Bauhölzer. Man unterscheidet:

  • Ganzholz: Aus dem ganzen Stamm geschnitten.
  • Halbholz / Kreuzholz: Durch Trennung des Stammes in zwei oder vier Teile gewonnen.
  • Sägeblöcke: Für Bohlen (6–10 cm), Bretter (1,5–5 cm) und Latten ($4/6$ cm).

Ein Sägeblock von 40 cm Zopfstärke ergibt ca. 7 bis 8 Tischlerbretter (3 cm).


Für Staatsbauten sind bei Balkenlagen seit 1898 Normalprofile vorgeschrieben. Ein Balken $16/24$ hat ein Widerstandsmoment von ca. 1536 cm³.


Preise für Bauholz (Durchschnitt)

  • Kantholz (Kiefer) bis 8 m Länge: ca. 42 Mk. pro cbm.
  • Eichenholz geschnitten: 80 bis 140 Mk. pro cbm.

16. Schiefer

  • Englische Deckung: 1 qm Dachfläche benötigt ca. 8,8 Platten ($31 \times 61$ cm). Preis in Berlin: 2,50–3,00 Mk. pro qm.
  • Deutsche Deckung: Erfolgt stets auf Schalung. 1 qm benötigt ca. 1 Zentner Schiefer.

17. Dachpappe

Billiges, feuersicheres Material. Neigung $1/8$ bis $1/15$.

  • Leistendach: Pappbahnen werden über trapezförmige Leisten gelegt und mit Deckkappen verwahrt. Bedarf: 1,10 qm Pappe pro qm Dach.

18. Holzzement

Für sehr flache Dächer ($1:18$ bis $1:24$). Besteht aus mehreren Lagen Papier oder Pappe, die mit Holzzement-Klebemasse verklebt und mit Sand und Kies beschüttet werden. Preis pro qm: 2,20 bis 3,00 Mk.

19. Asphalt

Wird für Isolierschichten (1 cm stark) und Fußböden (1,5 bis 2 cm) verwendet.

  • Gussasphalt-Fußboden (20 mm) ohne Unterlage: ca. 3,00 bis 3,50 Mk. pro qm.

20. Eisen und Stahl

Ein Erlass von 1889 regelt die einheitliche Benennung:

  1. Gusseisen: Nicht schmiedbar, für Säulen und Platten.
  2. Schweißeisen: Schmiedbar (früher „Schmiedeeisen“).
  3. Flusseisen: Im Bessemer- oder Thomas-Verfahren hergestellt, Standard für I-Träger.

Eisenteile müssen gegen Rost geschützt werden (Leinöl, Mennige-Grundierung).


a) Gusseisen

Preise: Säulen (glatt): ca. 17–18 Mk. pro 100 kg. Gusseiserne Wendeltreppenstufen: 6–12 Mk. pro Stück.

b) Schweiß- und Flusseisen

  • Balken- oder Maueranker: ca. 0,25 bis 0,30 Mk. pro kg.
  • Gewalzte I-Träger (Grundpreis): ca. 110 bis 120 Mk. pro 1000 kg.

Eisenbleche: Man unterscheidet Schwarzblech, verzinktes und verbleites Blech sowie Wellblech.


Dacheindeckungen mit verbleiten Blechen der Dillinger Hütte verwenden Tafeln von $1,60 \times 1,0$ m.

21. Zink

Zinkblech wird nach Nummern (Nr. 12 bis 16 für Dächer) gehandelt. Grundpreis ca. 45 Mk. pro 100 kg. Beliebt sind auch Zinkrauten für steile Dächer.


22. Blei

Wird als Rollenblei für Dächer monumentaler Bauten oder als Gießblei zum Befestigen von Eisen in Stein verwendet. 100 kg Rollenblei kosten ca. 38 bis 40 Mk.

23. Kupfer

Teures Material, vornehmlich für Turmhelme oder Blitzableiter. 100 kg Kupferblech: 200 bis 210 Mk.

24. Glas

  • Rheinisches Glas: Standard für Fenster ($4/4, 6/4, 8/4$ Stärke).
  • Rohglas: 4–13 mm stark, für Oberlichter.
  • Spiegelglas: 5–8 mm, für Schaufenster.
  • Drahtglas: Erhöht die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer.

E. Berechnung der Geldkosten der Bauarbeiten

1. Erdarbeiten

Preise pro cbm bei einer Tiefe bis 2 m (inkl. Verkarren bis 50 m):

  • Leichter Boden: 0,50–0,60 Mk.
  • Fester Boden: 0,60–0,70 Mk.
  • Ton oder Lehm: 0,75–0,90 Mk.

2. Maurerarbeiten

a) Arbeitslohn (ohne Materialien)

LeistungPreis
1 cbm Ziegelmauerwerk (Erdgeschoss)3,00–3,50 Mk.
1 cbm desgl. im 3. Stockwerk4,50–5,00 Mk.
1 qm Kappengewölbe (1/2 Stein)1,50–2,00 Mk.
1 qm Glatter Außenputz0,50–0,60 Mk.

  • 100 kg Eisenträger verlegen: 2,50–3,50 Mk.
  • 1 qm Deckenputz auf Schalung: 0,70–1,00 Mk.
  • 1 m Deckengesims ziehen: 3,00–3,50 Mk.

Zusatzarbeiten wie das Einsetzen von Dübeln (0,10 Mk.) oder Fenstern (1,20 Mk.) werden oft separat vergütet. Schutt abfahren: ca. 2,00 Mk. pro cbm.


b) Arbeitslohn einschl. Materiallieferung

LeistungPreis pro Einheit
1 cbm Ziegelmauerwerk (Kalkmörtel)18,00–20,00 Mk.
1 cbm desgl. (Zementmörtel)25,00–27,00 Mk.
1 qm Glatter Innenputz0,60–0,80 Mk.

3. Steinmetzarbeiten

Lager- und Stoßfugen schräg scharrieren: 2,50–3,00 Mk. pro qm. Gesimse bearbeiten: ca. 0,20–0,30 Mk. pro m und cm Höhe.

Werksteine liefert und versetzt man inklusive Material:

  • Sockelgesimse: 4,00–5,00 Mk. pro m.
  • Gurtgesimse: 9,00–12,00 Mk. pro m.

  • Treppenstufe (Sandstein): 7,00–8,00 Mk. pro m.
  • Marmor-Wandbekleidung: 22,00–25,00 Mk. pro qm.

4. Zimmerarbeiten

a) Arbeitslohn

Balken zurichten und verlegen: 0,30–0,40 Mk. pro m. Dachverband aufstellen: 0,35–0,45 Mk. pro m.

b) Materialien

  • 1 qm Fußboden (Kiefer, gespundet): 3,00–3,30 Mk.
  • 1 qm Eichenstabfußboden: 7,00–8,00 Mk.
  • 1 Stufe einer Eichentreppe (1,20 m breit): 30,00 Mk.

5. Stakerarbeiten

  • 1 qm Einschubdecke (Strohlehmschicht): 1,20–1,50 Mk.

6. Schmiede- und Eisenarbeiten

  • 100 kg gewalzte Träger: 16,00–18,00 Mk.
  • 1 kg Schmiedegitter (einfach): 0,50–0,70 Mk.

7. Dachdeckerarbeiten

  • 1 qm Biberschwanz-Doppeldach inkl. Material: 3,25–3,65 Mk.
  • 1 qm Schieferdeckung (Doppeldeckung): 4,00–4,50 Mk.

8. Klempnerarbeiten

  • 1 m Dachrinne (Zink Nr. 14): ca. 3,00 Mk.
  • 1 m Abfallrohr (12 cm): ca. 2,20 Mk.

9. Tischlerarbeiten

  • Zimmertür (einflügelig, inkl. Futter/Bekleidung): ca. 14,00–19,00 Mk.
  • Fenster (vierflügelig, Kiefer): ca. 7,00–8,00 Mk. pro qm.

10. Schlosserarbeiten

  • Beschlag für Zimmertür (Einsteckschloss, Messingdrücker): ca. 9,00 Mk.
  • Fensterbeschlag (Baskülverschluss): ca. 5,50–6,00 Mk.

11. Glaserarbeiten

  • 1 qm Rheinisches Glas ($4/4$): ca. 4,00–4,50 Mk.
  • 1 qm Spiegelglas (groß): bis 60 Mk.

12. Anstreicher- und Malerarbeiten

  • 1 qm Ölfarbanstrich auf Holz (zweimal): 0,60–0,70 Mk.
  • 1 qm Fußboden ölen und lackieren: 0,65–0,75 Mk.

13. Tapeziererarbeiten

  • 1 Rolle Tapete kleben (auf Makulatur): 0,45–0,50 Mk.

14. Ofensetzerarbeiten

  • Weißer Kachelofen (standard): ca. 90 bis 115 Mk.
  • Kochherd (Kacheln): 90 bis 150 Mk.

15. Zentralheizungen

  • Niederdruckdampfheizung: ca. 170 bis 250 Mk. pro 100 cbm Raum.

16. Gas- und Wasseranlagen

  • Durchschnitt pro Gasflamme: 12 bis 14 Mk.
  • Durchschnitt pro Wasserauslass: 60 bis 90 Mk.

17. Elektrische Haustelegraphen

  • Druckknopf (Porzellan): 1,50 Mk.
  • Klingel im Mahagonikasten: 5 bis 11 Mk.

18. Sprachrohre

  • 1 m Zinkrohr (20 mm) inkl. Verlegen: 0,80–1,20 Mk.

19. Blitzableiteranlagen

  • Auffangstange (2 m): ca. 14 bis 16 Mk.
  • Kupferseil (1 cm): 2,50–3,00 Mk. pro m.

F. Bauentwurf nebst Kostenanschlag betreffend den Neubau eines Familienhauses

Erläuterungsbericht

Zerbst, den 1. Oktober 1903. Gesamtbaukostensumme: 26.000,00 Mark.

1. Veranlassung zur Aufstellung des Entwurfes

Der Fabrikbesitzer, Herr Georg Niemann, beauftragte den Unterzeichneten mit der Planung eines Familienhauses in der Friedrichstraße zu Zerbst.

2. Bauprogramm

Gefordert war ein Gebäude mit Keller-, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Im Erdgeschoss: Empfangszimmer (mit Erker), Wohn- und Esszimmer, Küche und Loggia. Im Obergeschoss: Schlaf- und Kinderzimmer sowie Arbeitszimmer.

3. Beschaffenheit der Baustelle und des Baugrundes

Das Grundstück umfasst 589 qm. Der Baugrund besteht aus Lehm und tragfähigem Sand; der Grundwasserstand liegt tief genug, sodass keine künstlichen Fundierungen nötig sind.

4. Bauentwurf

Die Geschosshöhen betragen im Erd- und Obergeschoss 3,50 m. Das Treppenhaus ist durch einen Windfang zugfrei abgetrennt. Im Dachgeschoss befinden sich Kammern für das Personal.

5. Bauart

Die Fassaden sind im Stil der Frührenaissance gehalten. Das Mauerwerk besteht aus hartgebrannten Ziegeln mit Ziegelverblendung und Sandsteingliederungen. Die Decke über dem Keller ist als Massivdecke (System Förster), alle anderen als Balkendecken ausgeführt. Die Haupttreppe besteht aus Eichenholz, die Dächer sind mit Schiefer (Hauptdach) und braun glasierten Ziegeln (Windfang) gedeckt.


9. Baukosten

Die Grundfläche beträgt 126,75 qm. Die Kosten belaufen sich auf ca. 205 Mk. pro qm Grundfläche beziehungsweise 23,60 Mk. pro cbm umbauten Raumes.

Kostenberechnung (Auszug)

EintragStückzahlGegenstandPreis (Mk.)
1319,5 cbmErdaushub191,80
2785.500Hintermauerungssteine2394,00
5010 cbmSandstein (bearbeitet)1600,00
77144,9 qmKiefernboden (I. Qual.)434,70
8323 StufenEichentreppe (komplett)690,00

Gesamtsumme: 26.000,00 Mark.


Vorberechnung (Anlage A)

Der äußere Umfang des Kellergeschosses beträgt 39,16 m, die überbaute Grundfläche 129,01 qm. Der Flächeninhalt der Kellerräume summiert sich auf 92,71 qm. Im Erdgeschoss beträgt der Umfang der Räume insgesamt 104,91 m.


Massenberechnung und Statik

Für die Decken über dem Keller werden I-Träger verwendet.

  • Träger II (Spannweite 3,65 m): Gewählt werden 2 Träger N.P. 20. Die Belastung beträgt 4300 kg gleichmäßige Last plus Einzellasten aus Mauerwerk und Dach (Balkon). Das erforderliche Widerstandsmoment liegt bei 422 cm³.
  • Träger XIII (Spannweite 4,88 m): Gewählt 1 Träger N.P. 22.

Das Gesamtgewicht der Flusseisenträger beträgt 1185 kg.


Tafelerläuterungen

Tafel 1 & 2: Zeigen den Lageplan, die Baugrube sowie das Entwässerungssystem mit Schlammfängen und Abortgrube. Tafel 3 bis 5: Enthalten die Grundrisse aller Geschosse mit detaillierter Bemaßung. Tafel 8 bis 10: Illustrieren die Dachkonstruktion (Sparrenlage) und vertikale Gebäudeschnitte. Tafel 11 bis 13: Zeigen die Aufrisse (Fassadenansichten) der Süd-, Ost- und Nordseite. Tafel 15 bis 18: Werkzeichnungen für Fenster, Balkone und das repräsentative Treppenhausfenster. Tafel 19 bis 22: Detaillierte Konstruktionen der Treppenläufe, Geländer, Haustüren und Zimmertüren.

Tafel 22.: Diese Tafel präsentiert detaillierte Ansichten einer zweiflügeligen und einer einflügeligen Zimmertür mit profilierten Füllungen und geschwungenen Abschlüssen. Der untere Teil der Tafel enthält verschiedene horizontale und vertikale Konstruktionsschnitte (Schnitt A-B bis G-H), die den inneren Aufbau von Rahmen, Füllung und Zarge verdeutlichen. Oben rechts sind isometrische Darstellungen von Holzverbindungen zu sehen, darunter die als „Verbindung bei J“ bezeichnete Schlitz-und-Zapfen-Verbindung des Türrahmens.

Footnotes

  1. Vergleiche den Abschnitt „Berechnung der wichtigeren Baumaterialien“. 16. Das Bauholz.
Mit Gemini 3 Pro analysiert

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