Abschnitt 73

7. Die Haustür- und Haustor-Umrahmung

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Die geringste lichte Weite von Haustüröffnungen beträgt 1 m; sie wird für einflügelige Türen bis auf 1,20 m Breite vergrößert.

Zweiflügelige Haustüren, wie sie ganz besonders bei städtischen Mietshäusern üblich sind, werden mit einer lichten Breite von 1,30 bis 1,70 m, Tore zum Durchfahren mit 2,10 bis 2,50 m angelegt. Je breiter die Türöffnung ist, umso breiter müsste schon nach den Regeln, die wir auf den Seiten 211 bis 215 aufgestellt haben, auch die Umrahmung ausfallen. Diese Umrahmung kann jedoch, je nach der Architektur des Gebäudes, verschieden behandelt werden. Man kann sowohl Haustüren und Tore ohne besonders hervorgehobene Umrahmung schaffen als auch selbstständig umrahmte architektonische Aufbauten mit mehr oder weniger reichen Zutaten für diesen Zweck ausbilden.

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