Abschnitt 37

d) Architekturplätze

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214. Arten. Schon in Abschn. 1, Kap. 3 wurden die Anforderungen besprochen, welche an die Lage der öffentlichen Bauanlagen im Stadtplane und besonders an die Lage und Anordnung derselben zu den benachbarten Straßen zu stellen sind. Hier handelt es sich um die Anordnung der Plätze selbst, auf oder an welchen öffentliche Gebäude errichtet werden. Einen Platz, auf welchem ein freistehender oder annähernd freistehender Monumentalbau errichtet ist, kann man als bebauten öffentlichen Platz bezeichnen, während ein Platz, an welchem ein öffentliches Gebäude steht, den Vorplatz desselben bildet oder aber, falls mehrere Monumental- und sonstige Bauten ihn umgeben, als umbauter freier Platz sich vom bebauten unterscheidet.

Als zwei besondere Gruppen möchten wir ferner hervorheben die Torburgenplätze, welche bei zahlreichen Stadterweiterungen angelegt wurden, um vorhandene Stadttore vor dem Abbruch zu schützen, und die Denkmalplätze, deren Gestaltung und Anordnung wesentlich oder zum Teile von der Errichtung eines Standbildes, einer Denksäule oder mehrerer Denkmäler bedingt sind.

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