§ 52.
Wenn ein Grundeigentümer innerhalb einer Entfernung von $15,\text{m}$ (fünfzehn Meter) von der Baulinie an einer unbebauten nachbarlichen Grenze, welche nicht rechtwinklig zur Baulinie liegt, einen Neubau errichten will, so soll eine zur Baulinie möglichst rechtwinklige Grenze hergestellt werden, falls und soweit dies ohne große Benachteiligung der beiden Nachbarn geschehen kann. Wenn trotz versuchter Vermittlung der Baupolizei kein gütliches Abkommen zwischen den Nachbarn erreicht wird, so kann der Regierungsrat von sich aus eine angemessene Grenzlinie festsetzen. Über die Entschädigungen, welche die Nachbarn einander für die erforderlichen Landabtretungen zu leisten haben, entscheidet in diesem Falle eine Schätzungskommission, für deren Bestellung und Verrichtungen das Gesetz vom 15. Juni 1837 über Abtretung von Liegenschaften zum allgemeinen Nutzen und die §§ 206 bis 212 der Zivilprozessordnung maßgebend sind.
Die obigen Bestimmungen finden außerhalb des Stadtrayons keine Anwendung.