Beschlossen vom »Deutschen Verein für öffentliche Gesundheitspflege« auf der Versammlung zu Freiburg i. Br. am 15. September 1885.
1. Plan.
a) Jede in der Entwicklung begriffene Stadt bedarf für die äußere Erweiterung und die innere Verbesserung eines einheitlichen, umfassenden Stadtbauplanes , in welchem auf angemessene Straßenbreiten, zweckmäßige Orientierung der Straßen, freie Plätze, Verkehrsmittel, Pflanzungen (Baumreihen, Vorgärten , Squares) und öffentliche Gärten, eine entwässerungsfähige, hochwasserfreie oder gegen Hochwasser geschützte Lage, Be- und Entwässerungseinrichtungen, Reinhaltung der natürlichen Wasserläufe, angemessene Größe der Baugrundstücke, Bauplätze für öffentliche Gebäude und sonstige Gemeindeanstalten Rücksicht zu nehmen ist.
b) Die Festsetzung und Offenlegung des Planes hat in der Regel nur für seine Hauptstraßen und nach Bedürfnis für diejenigen Unterteilungen zu erfolgen, deren Bebauung für die nächste Zukunft zu erwarten ist oder angestrebt wird.
2. Ausführung.
c) Bei der Ausführung des Bebauungsplanes sind die Straßen mit Be- und Entwässerungsanlagen sowie die Maßregeln zur Reinhaltung der natürlichen Wasserläufe, soweit irgend tunlich, vor der Bebauung auszuführen.
d) Die Verwendung faulender oder fäulnisfähiger Stoffe ist bei der Anschüttung von Straßen und Baugründen zu vermeiden. Früher zur Ablagerung derartiger Stoffe benutzte Felder sind, sobald die Bebauung sie erreicht, zu reinigen, sofern nicht diese Stoffe ihre fäulnisfähige Eigenschaft bereits verloren haben.
e) Eine möglichst zusammenhängende Ausdehnung der Stadt ist anzustreben.
3. Polizeiliche, statutarische, gesetzliche Bestimmungen.
f) Durch baupolizeiliche Bestimmungen ist zugleich Fürsorge zu treffen, dass den hygienischen Anforderungen bei allen Neu- und Umbauten genügt wird; die auf der dritten Versammlung des Deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege in München im Jahre 1875 für Neubauten zunächst in neuen Quartieren größerer Städte angenommenen Thesen sind dabei zu berücksichtigen.
g) Durch statutarische und gesetzliche Bestimmungen ist den Gemeinden das Recht zu gewähren:
- α) die Genehmigung zu Bauten, welche gegen den Bebauungsplan der Stadterweiterung verstoßen, ohne Entschädigung zu versagen;
- β) sich in den Besitz der zur Durchführung des Bebauungsplanes nötigen Grundstücke einschließlich der zur Bebauung ungeeigneten Grundstücksreste im Wege des Enteignungsverfahrens zu setzen;
- γ) die Anbauer zur Erstattung der Kosten der Straßenanlagen bis zu einer gewissen Breite zu verpflichten;
- δ) in einzelnen Stadtgegenden den Betrieb besonders lästiger Gewerbe zu untersagen;
- ε) den Anschluss aller bebauten Grundstücke an die Be- und Entwässerungsanlagen vorzuschreiben;
- ζ) ungesunde Stadtgegenden durch ausgedehnte Enteignungsbefugnisse ohne unverhältnismäßige Kosten umzugestalten;
- η) in einer Straße Vorgärten anzuordnen, ferner entweder die geschlossene oder die offene Bauweise vorzuschreiben, Letztere jedoch unter Wahrung eines gewissen Mitbestimmungsrechtes der Grundbesitzer.
h) Endlich ist das Recht der Enteignung nicht bebauungsfähiger Grundstücksteile sowie das Recht, behufs der Ermöglichung einer zweckmäßigen Bebauung die Umlegung (Zusammenlegung ) von Grundstücken im Zwangsverfahren herbeizuführen, den Interessenten gesetzlich zu verleihen.
4.
i) Es ist dringend zu wünschen, dass die hygienisch-technischen Fragen der Stadterweiterung auf unseren Hochschulen mehr als bisher behandelt und zum Gegenstand vollständiger Lehrkurse gemacht werden.
(Referenten: Stübben und Becker.)