433. Ausführung vorwiegend Sache des Technikers. Muss schon beim Entwurf eines Stadtplanes oder Stadterweiterungsplanes eine beträchtliche Zahl von Dingen berücksichtigt werden, welche weder architektonischer noch überhaupt bautechnischer Art sind, so tritt bei der Ausführung des Planes eine noch größere Menge von Fragen und Interessen auf, welche gegeneinander abzuwägen, miteinander zu versöhnen oder aber zurückzuweisen sind. Im Wesentlichen entspringen diese Interessen dem Recht des Eigentümers und dem Nachbarrecht, oder sie beziehen sich auf die Pflege der öffentlichen Ordnung, des Verkehrs und der öffentlichen Gesundheit. Die Ausführung eines Stadtplanes ist deshalb keineswegs alleinige Sache des Bautechnikers; dennoch ist dieser in erster Linie der berufene Leiter, weil das Studium und die Ausübung seines Faches eine eingehendere Erkenntnis und Beherrschung des Gegenstandes vorbereitet als irgendeine andere Berufsart. Dem vorbereiteten Techniker wird die Lösung der Aufgabe nicht schwerfallen, sobald ihm für die schwierigeren Rechts- und Wirtschaftsfragen die geeigneten Kräfte zur Seite stehen, wie es im Staats- und Gemeindeleben in reichlichem Maße der Fall zu sein pflegt. Es wird deshalb zweckmäßig sein, den Ausführungsfragen an dieser Stelle zur Belehrung des Technikers näherzutreten.
Träger der Maßnahmen zur Ausführung der Stadterweiterung ist zwar vorwiegend die Gemeinde; aber auch dem Staat einerseits und den Privatpersonen andererseits sind wichtige Aufgaben zuzuweisen.
434. Aufgaben des Staates. Dem Staat liegt die Gesetzgebung ob, welche bezüglich des Städtebaus durchaus nicht als abgeschlossen betrachtet werden kann, ferner die Wahrnehmung der landespolizeilichen, der Strom- und Festungsinteressen, die gerichtliche und die Verwaltungsrechtspflege, die Abgrenzung und Erweiterung der Gemeindebezirke, endlich die gesetzlich geordnete Aufsicht über die Tätigkeit der Gemeinde. Der Staat ist ferner Bauherr für zahlreiche öffentliche Gebäude und kann unter Umständen als Verkehrsunternehmer (Eisenbahnen, Wasserwege, Brücken etc.) oder in seiner Eigenschaft als Landeigentümer auch als Stadterweiterungsunternehmer auftreten oder als Bauherr zur Errichtung von Wohnungen für seine Beamten und Arbeiter. Mit den letztgenannten Arten seiner Tätigkeit übernimmt der Staat indes eigentlich die Rolle einer Privatperson und hat die gleichen Pflichten und Rechte zu beachten wie diese.
435. Aufgaben der Gemeinde. Der Gemeinde liegt der Erlass der ortsstatutarischen und ortspolizeilichen Bestimmungen^69 ob, ferner die Aufstellung und Feststellung des Stadtbauplanes, die Ausführung der Wasserversorgungs-, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen, die Herstellung des Straßenbaus oder wenigstens die Beaufsichtigung desselben, die Sorge für zweckmäßige Gestaltung der Baugrundstücke, die Pflege der öffentlichen Ordnung, des Verkehrs und der öffentlichen Gesundheit, die rechtzeitige Errichtung der öffentlichen Gebäude und Gartenanlagen. Unter Umständen ist auch die Gemeinde selbst Stadterweiterungsunternehmerin, namentlich bei der Erweiterung von Festungsstädten (Magdeburg, Straßburg, Mainz, Köln, Wesel, Ulm), oder Unternehmerin von Wohnungsbauten für Beamte und Arbeiter, oder endlich Verkehrsunternehmerin (für Stadt- und Straßenbahnen, Häfen, Brücken und Fähren).
436. Tätigkeit von Privatpersonen. Privatpersonen als Landeigentümer und Baugeschäftstreibende sind im weitesten Umfang Stadterweiterungsunternehmer, sei es im Kleinen durch Verwertung einzelner Grundstücke, sei es im Großen durch Auslegen und Ausnutzen ganzer Straßenbezirke. Im letzteren Falle kann die Privatwirtschaft auch an der Aufstellung des Stadtbauplanes und an der Ausführung des Straßenbaus einen maßgebenden Anteil nehmen. Der Hauptanteil der Privaten am Städtebau bezieht sich aber naturgemäß auf die Errichtung von Wohnhäusern.
437. Staatliche Gesetzgebung und Polizei. Ungefähr die Hälfte der Bewohner des Deutschen Reiches wohnt in Städten, und der Prozentsatz der Stadtbevölkerung ist in anscheinend dauerndem Steigen begriffen. Schon hieraus und aus dem gesetzlichen Aufsichtsrecht über die Maßnahmen der Stadtgemeinden folgt das lebhafte Interesse, welches der Staat den Fragen des Städtebaus entgegenzubringen hat. Seine Gesetzgebung hat die Rechtsgrundsätze und Rechtsformen festzusetzen, nach denen sich die Aufstellung und Ausführung des Stadtbauplanes vollzieht.
In manchen Ländern wird die Feststellung der Baufluchtlinien als eine eigentliche Angelegenheit des Staates, insbesondere der staatlichen Polizei, betrachtet, oder es fehlen gesetzliche Bestimmungen über die Aufstellung von Ortsbauplänen gänzlich. In Frankreich und namentlich in Preußen (durch Gesetz vom 2. Juli 1875, siehe Anhang) sind Gemeindevorstand und Gemeindevertretung als die Träger dieser Aufgabe anerkannt. Der Polizeibehörde ist indes das Recht der Anregung und des Einspruchs gewahrt mit der Maßgabe, dass die Anregung zu befolgen und der Einspruch zu beachten ist, insofern nicht die höhere staatliche oder Selbstverwaltungsbehörde in anderem Sinne entscheidet. Auch anderen Behörden, falls sie nach der Ortslage am Bebauungsplan interessiert sind, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so der Festungsbehörde, der Eisenbahnbehörde, der Verwaltung von Staats- und Provinzialstraßen. Unter Umständen aber wird durch die gleichberechtigte Beteiligung mehrerer Behörden, welche ihre Interessen gegeneinander geltend machen, die Planfeststellung jahrelang verzögert, ohne dass das planlose Fortschreiten des Anbaus in der Zwischenzeit verhindert werden kann. Gemischte Kommissionen (wie in Straßburg) oder das Einsetzen einer besonderen Zentralbehörde (wie in Wien und London) haben sich in solchen Fällen bewährt. Ist das Einvernehmen der beteiligten Gemeinde- und Staatsbehörden hergestellt, so wird der Plan zur Kenntnisnahme der Grundbesitzer öffentlich ausgelegt; etwaige Einwendungen der Letzteren sind von den oberen Selbstverwaltungsbehörden, gegebenenfalls vom zuständigen Ministerium zu entscheiden. Dann erst kann der Plan vom Gemeindevorstand rechtsverbindlich festgestellt werden.
Die staatliche Gesetzgebung hat ferner die Fragen der Beschränkung des Bauens behufs Sicherung des festgestellten Planes (siehe das folgende Kapitel), die Vorbedingungen und das Verfahren der Enteignung (siehe Kap. 3) sowie der Zusammenlegung und Grenzregelung (siehe Kap. 4), ferner die Grundsätze für die Aufbringung der Straßenanlage- und Unterhaltungskosten (siehe Kap. 5), endlich die allgemeinen Grundlagen der Bauordnung (siehe Kap. 7) festzusetzen.
Als Landespolizei tritt die Staatsgewalt zum Schutz des Städtebaus bei Durchschneidung des Bebauungsplanes durch Eisenbahnen, Schifffahrtskanäle und ähnliche Veranstaltungen ein; auch liegt ihr der Schutz der öffentlichen Gewässer, der Deiche und der Landesverteidigungseinrichtungen ob. Zahlreich sind die durch staatliche Verwaltungsgerichte oder ordentliche Gerichte zu entscheidenden Rechtsfragen, welche namentlich aus der Baubeschränkung, der Enteignung und der Bauordnung entspringen.
438. Erweiterung der Gemeindebezirke. Sache des Staates ist es aber auch, für eine zweckentsprechende Abgrenzung und Erweiterung der Gemeindebezirke zu sorgen, sobald die überkommenen Grenzen den neuen, zur Sicherung eines guten Stadtbauplanes nötigen Anforderungen nicht mehr entsprechen. Die Ausdehnung mancher Städte ist gehemmt oder entwickelt sich in einer ungeregelten, den öffentlichen Interessen nachteiligen Weise, weil die politischen Grenzen der Gemeinde nicht denjenigen der baulichen Zweckmäßigkeit entsprechen. Außerhalb des Stadtbezirkes bilden sich z. B. neue Vororte, die wegen ihrer Mittellosigkeit genügende öffentliche Einrichtungen nicht zu treffen vermögen, denen gesundes Wasser und geregelte Entwässerung fehlen, deren Ortsbauplan zu demjenigen der Mutterstadt nur geringe Beziehungen hat. Nachteiliger wird es noch, wenn mehrere Vororte sich allmählich städtisch ausbilden, ohne aufeinander und auf einen geeigneten Erweiterungsplan der Hauptstadt gebührende Rücksicht zu nehmen, weil dazu weder der Beruf noch die Einsicht noch die Geldmittel der einzelnen Vorortgemeinden ausreichen. Eine einheitliche, zweckmäßige Ordnung der Verkehrsanstalten (Straßenbahnen usw.) oder die durchgreifende Einführung allgemeiner Gesundheitsmaßregeln ist noch weniger zu erzielen. Dazu kommt, dass die Städte, sobald das bebaute Weichbild sich zu sehr den Gemeindegrenzen nähert, nicht mehr den erforderlichen Raum für ihre gemeindlichen Anstalten finden, dass sie also genötigt sind, ihre Schlachthöfe, Beleuchtungswerke, Parkanlagen, Friedhöfe usw. außerhalb der Grenze unterzubringen, was allerlei Unzuträglichkeiten im Gefolge hat.
439. Eingemeindungen. Wesentlich aus diesen Gründen sowie aus anderen wirtschaftlichen Rücksichten haben viele größere Städte in den jüngsten Jahren unter dem Beistand der Staatsgewalt ihre Vororte ganz oder teilweise »eingemeindet«; so Wien, Dresden, München, Magdeburg, Altona, Leipzig, Köln, Frankfurt a. M., Posen, Stuttgart. Gewöhnlich sind es Steuer- und Vermögensrücksichten, auch wohl parteipolitische Erwägungen und die Eifersuchtsgefühle der Selbstständigkeit, welche die Eingemeindung erschweren. Die Stadt Köln, welche gegenwärtig über die Gestaltung ihrer Umgebung selbst bestimmt, hat dies wesentlich der kräftigen Anregung der Staatsregierung zu danken, welche die bisherige Zerlegung des städtischen Bezirkes in 8 Gemeinden als fehlerhaft erkannte und allen beteiligten Gemeindevertretungen den wirksamen Rat erteilte, sich durch friedliche Verträge zu einer großen Stadtgemeinde zu vereinigen; leider liegen draußen immer noch zwei bedeutende Vorstädte, deren Einverleibung unterlassen wurde.
440. Aufsicht des Staates über die Gemeinden. Berlin hat die gebotene Gelegenheit, die Vororte einzugemeinden, versäumt; die Übelstände der getrennten Gemeindeverwaltungen machen sich dort so stark geltend, dass die Staatsregierung, wie berichtet wird, eine innigere Zusammenfassung von Groß-Berlin plant, ohne jedoch die Gemeindegrenzen des eigentlichen Berlin auszudehnen.
Andere Städte, wie Brüssel und London, bestehen immer noch aus einer hinderlichen Vielheit von Gemeinden. Die Unbeholfenheit und Unfähigkeit dieser Vielheit auf manchen Gebieten (besonders hinsichtlich der Verkehrsanstalten, der gesundheitlichen Anlagen und der Stadterweiterungspläne) würde dort von noch schlimmeren Folgen sein, wenn nicht die Zentralgewalt des Staates mitunter eingriffe, so in Brüssel, wo der König selbst für den erweiterten Gesamtstadtplan sorgt, und in London, wo ganze Zweige der öffentlichen Verwaltung an einheitliche Staatsbehörden übertragen sind.
Dies führt uns zu einer weiteren wichtigen Aufgabe des Staates, welche in der Aufsicht über die Gemeindeverwaltungen besteht, nicht nach Willkür oder als Vormund, sondern nach der Ordnung der Gesetze. Die staatliche Aufsicht ist eine notwendige und bei verständiger Handhabung eine besonders für Stadterweiterungen höchst wohltätige Einrichtung. Sie vermag die Trägheit mancher Gemeinden aufzurütteln; sie kann unterstützen, wenn Zwist oder Privatinteressen die Tätigkeit der Gemeinden lähmen; sie kann Auswüchse des Gemeindelebens beschneiden und eine zweckmäßige Durchführung gesetzlicher Maßregeln sichern.
441. Staat als Bauherr und Verkehrs-Unternehmer. Für die mit der Erweiterung der Stadt nötig werdenden öffentlichen Staatsgebäude (Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Gefängnisse, Bahnhöfe, Kasernen, höhere Schulen usw.) sollte der Staat frühzeitig die geeigneten Bauplätze beschaffen, um nicht später zur Zahlung hoher Preise oder zur Wahl untergeordneter und mangelhaft geeigneter Plätze genötigt zu sein. Als Verkehrsunternehmer hat der Staat den Verhältnissen und Bedürfnissen der wachsenden Stadt aufmerksam zu folgen und zeitig Rechnung zu tragen. Untätigkeit auf diesem Gebiete rächt sich sehr, und Unterlassungen lassen sich schwer nachholen. Die gewaltigen Umbauten, welche die Gegenwart in fast allen größeren Städten an Bahnhöfen und Bahnstrecken vornimmt, zeigen die große Wichtigkeit dieser an manchen Orten schon zu lange aufgeschobenen Aufgabe.
442. Staat als Stadterweiterungs-Unternehmer und als Arbeitgeber. Tritt der Staat in der Eigenschaft als Landeigentümer selbst als Stadterweiterungsunternehmer auf, so kann leicht eine Gefahr des Pflichtenkonflikts eintreten. Als Aufsichtsbehörde über der Gemeinde, als Unternehmer unter der Gemeindeverwaltung stehend, ist selbst bei einer vorsichtigen Teilung der Zuständigkeit der fachgemäße Ausgleich der Interessen schwierig. Der Staat wird sich deshalb von diesem Unternehmungsgebiet möglichst fernhalten; er widmet sich dagegen mehr und mehr der Errichtung von Wohnungen für seine Beamten und Arbeiter. Nicht »Dienstwohnungen« sind hier gemeint, sondern gewöhnliche Mietwohnungen. Wir loben und empfehlen, ja wir erwarten es fast von einem sozial einsichtigen Großgewerbetreibenden, dass er sich um die Wohnungsverhältnisse seiner Arbeiter durch Errichtung geeigneter Häuser bekümmere, in denen wenigstens ein Teil der von ihm Abhängigen auf Wunsch gegen mäßige Verzinsung seines Kapitals menschenwürdige, preiswerte Wohnungen findet. Ist es zu viel verlangt, dass auch die Stadtgemeinde für ihre Hunderte von Arbeitern und kleinen Beamten und dass besonders der Staat für die Tausende und Abertausende der von ihm unmittelbar Abhängigen in ähnlicher Weise sorge? Übrigens muss rühmend anerkannt werden, dass Preußen und andere deutsche Staaten, auch mehrere Städte im letzten Jahrzehnt sich dieser sozialen Pflicht lebhaft bewusst geworden und in die Wohnungsfürsorge für ihre Arbeiter und niederen Angestellten tatkräftig eingetreten sind.