Artikel 4.
Für die Anlage oder Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und Landgemeinden sind die Straßen- und Baufluchtlinien von dem Gemeindevorstand, worunter in diesem Gesetz stets Bürgermeister und Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeinderat zu verstehen sind, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechend aufzustellen.
Diese Aufstellung kann in umfassenderen Ortsbauplänen für ganze Orte oder Ortsteile bzw. für ganze Straßen oder Straßenteile stattfinden, und dies hat namentlich zu geschehen, wenn die Überbauung größerer, noch unbebauter Grundflächen in Aussicht steht oder wenn ein Bedürfnis oder eine geeignete Gelegenheit zur Regulierung oder Verbreiterung bestehender Straßen und öffentlicher Plätze vorliegt.
Jede Festsetzung von Fluchtlinien (Art. 4 und 9) muss eine genaue Bezeichnung der davon betroffenen Grundstücke und der etwa darauf stehenden Gebäude und eine Bestimmung der Höhenlage sowie der beabsichtigten Entwässerung der betreffenden Straßen und Plätze enthalten.
Handelt es sich infolge von umfassenden Zerstörungen durch Brand oder andere Ereignisse um die Wiederbebauung ganzer Ortsteile, so ist der Gemeindevorstand verpflichtet, schleunigst darüber zu beschließen, ob und inwiefern für den betreffenden Ortsteil ein neuer Bauplan aufzustellen ist, und eintretendenfalls die unverzügliche Feststellung des neuen Bauplanes zu bewirken.
Für einzelne Straßenteile hat die Festsetzung der noch mangelnden Fluchtlinien jedenfalls dann zu erfolgen, wenn an oder in der Nähe einer Ortsstraße oder eines öffentlichen Platzes ein neues Gebäude aufgeführt oder ein bestehendes Gebäude erneuert oder wesentlich verändert werden soll.
Artikel 5.
Nach Aufstellung eines Ortsbauplanes bzw. einer Straßen- oder Baufluchtlinie ist der Plan von dem Bürgermeister offenzulegen und dies in ortsüblicher Art mit dem Bemerken bekannt zu machen, dass Einwendungen bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb einer bestimmt zu bezeichnenden Frist, welche je nach dem Umfang des Planes sich auf 14 Tage bis 4 Wochen zu erstrecken hat, bei der Bürgermeisterei anzubringen sind.
Handelt es sich um Festsetzungen, welche nur einzelne Grundstücke betreffen, so genügt statt der Offenlegung und Bekanntmachung eine Mitteilung des Planes an die beteiligten Grundeigentümer.
Erstreckt sich der Plan der beabsichtigten Festsetzungen auf die Rayons der Festung Mainz oder auf öffentliche Flüsse, Chausseen, Eisenbahnen oder Bahnhöfe, Eigentum des Fiskus oder öffentlicher Anstalten, oder sind bei der Festsetzung der Fluchtlinien mehrere Gemeinden beteiligt, so hat die Bürgermeisterei dafür zu sorgen, dass den beteiligten Behörden oder Verwaltungen rechtzeitig zur Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen Gelegenheit gegeben wird.
Artikel 6.
Über die gegen den Plan erhobenen Einwendungen hat, soweit dieselben nicht nach vorgängiger Verhandlung mit den Beteiligten durch Beschluss des Gemeindevorstandes ihre Erledigung gefunden haben, diejenige Behörde zu beschließen, welche die Genehmigung des Planes zu erteilen hat; und zwar sind Ortsbauplane und Baupläne von ganzen Ortsstraßen nach vorgängiger Begutachtung durch den Kreisausschuss dem Ministerium des Innern und der Justiz zur Genehmigung vorzulegen. Handelt es sich nur um die Festsetzung von Fluchtlinien für einzelne Straßenteile, so ist lediglich die Genehmigung des Kreisamtes zu erwirken.
Artikel 7.
Auf Grund der erfolgten Genehmigung hat der Bürgermeister den Plan ohne Verzug festzustellen und ortsüblich bekannt zu machen, dass für den ganzen Ort oder für welche Teile desselben ein Ortsbauplan festgestellt worden ist, dessen Einsicht bei der Bürgermeisterei jedermann freistehe. — Handelt es sich um Festsetzungen, welche nur einzelne Grundstücke betreffen, so kann auch hier an die Stelle der Bekanntmachung die besondere Mitteilung an die Beteiligten treten.
Jede sowohl vor als auch nach Erlass dieses Gesetzes getroffene Festsetzung von Plätzen, Straßen und Fluchtlinien kann nur nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
Artikel 8.
Die in Art. 10, letzter Abs., 20, letzter Abs., 21 und 29, zweiter Abs. erwähnten statutarischen Bestimmungen gelten als Bestandteile bzw. Nachträge des Ortsbauplanes und sind nach Maßgabe der Artikel 5 bis 7 zu behandeln.
Artikel 9.
Die in Gemäßheit der Artikel 4 bis 7 festgestellten Straßenfluchtlinien bilden zugleich die Baufluchtlinien , d. h. die Grenzen, bis zu welchen die an der Straße aufzuführenden Bauten vorzurücken sind und über welche hinaus die Errichtung von Bauten gegen die Straße hin unstatthaft ist (Art. 30). Aus besonderen Gründen können aber von der Straßenfluchtlinie verschiedene Baufluchtlinien behufs Anlage von Vorgärten festgesetzt werden.
Artikel 10.
Bei Festsetzung der Fluchtlinien ist auf Förderung des Verkehrs, der Feuersicherheit und der öffentlichen Gesundheit Bedacht zu nehmen, auch darauf zu achten, dass eine Verunstaltung der Straßen und Plätze nicht eintritt.
Es ist deshalb für die Herstellung einer genügenden Breite und Entwässerung der Straßen sowie einer guten Verbindung der neuen Bauanlagen mit den bereits bestehenden Sorge zu tragen.
Ortsstraßen, welche neu angelegt oder verlängert und auf beiden Seiten mit Gebäuden besetzt werden, sollen in Städten nicht unter 12,5 m und auf dem Lande nicht unter 10 m Breite, Trottoirs mitgerechnet, haben. Eine geringere Breite kann bei neuen Straßen nur da zugelassen werden, wo örtliche Verhältnisse dies unvermeidlich machen.
Ob und inwieweit eine Straße nur auf einer Seite mit Gebäuden besetzt werden soll, ist in dem Ortsbauplan bzw. in dem dazugehörigen Ortsstatut zu bestimmen.
Artikel 18.
In Gemeinden, in welchen für die Anlegung neuer Straßen in dem Ortsbauplane ausreichend Vorsorge getroffen worden ist, kann durch Ortsstatut bestimmt werden, dass außerhalb des Bereiches des Ortsbauplanes Gebäude nicht errichtet werden dürfen. Ausnahmen hiervon können im Einzelfalle mit Rücksicht auf die Bestimmung, örtliche Lage oder sonstige Verhältnisse der beabsichtigten Bauten nach Anhörung des Gemeindevorstandes von dem Ministerium gestattet werden.
Artikel 21.
Durch zum Ortsbauplan gehöriges Ortsstatut kann festgesetzt werden, dass bei der Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen der Aufwand für die Erwerbung des zur Straße nötigen Geländes, für die Herstellung der zur Aufnahme des Regen- und Abfallwassers in der Straße anzulegenden Kanäle, für die Erdarbeiten zur Herstellung des Straßenkörpers und für die den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende erste Einrichtung der Straße mittels Chaussierung der Fahrbahn und Pflasterung der Gossen (Rinnen) von den an die Straße angrenzenden Grundbesitzern ganz oder teilweise zu tragen oder zu ersetzen ist, sobald auf ihren betreffenden Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten. Zu diesen Verpflichtungen können die an einer Straßenseite angrenzenden Eigentümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite, und wenn diese Breite mehr als 16 m beträgt, nicht für mehr als 8 m Breite herangezogen werden.
Bei Berechnung der Kosten sind die Kosten der gesamten Straßenanlage, einschließlich der auf die Straßenkreuzungen fallenden, zusammenzurechnen und den Eigentümern nach Verhältnis der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zur Last zu legen. In diese Berechnung ist jedoch eine Vergütung für das Gelände der in die neu anzulegende Straße fallenden, der Gemeinde gehörigen Wege und Straßen nicht aufzunehmen, sondern solches von der Gemeinde unentgeltlich zur Straßenanlage zu verwenden.
Durch Ortsstatuten kann die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung der Grundbesitzer hinsichtlich der vor ihren Grundstücken herziehenden unterirdischen Abzugskanäle auch auf die neue Herstellung solcher Kanäle in bereits bestehenden Straßen sowie auf den Aufwand für Herstellung schon bestehender Kanäle dann ausgedehnt werden, wenn auch seither die Anlieger zu diesen Kosten schon herangezogen wurden.
Durch zum Ortsbauplan gehöriges Ortsstatut kann ferner festgesetzt werden, dass die Besitzer von an neu anzulegenden Straßen angrenzenden Grundstücken die Kosten der Herstellung und der Unterhaltung der vor ihren Grundstücken hinziehenden öffentlichen Fußwege (Trottoirs) ganz oder teilweise zu tragen oder zu ersetzen haben und die Grundbesitzer zu diesen Leistungen nur mittels Geldbeiträgen zuzulassen sind. Die gleiche Anordnung kann auch für bereits bestehende Straßen getroffen werden.
Das Ortsstatut hat die näheren Bestimmungen innerhalb der Grenzen vorstehender Vorschriften festzusetzen und kann dabei anordnen, dass die betreffenden Grundbesitzer für pünktliche Einhaltung derselben eine von dem Gemeindevorstand zu bestimmende Kaution zu stellen haben, bevor sie die Genehmigung zur Errichtung von Gebäuden an der neu anzulegenden oder bereits eröffneten Straße erhalten können. Auf die Unterhaltung des Trottoirs kann die Kautionspflicht nicht ausgedehnt werden.