645. Eigenschaften der Vorgärten.Vorgärten sind ein Schmuck der Straße und ein Schmuck des Hauses, zugleich aber eine gesundheitliche Maßregel von hervorragender Bedeutung. Sie vergrößern den freien, unbebauten Raum, ohne den Schmutz, Staub und Lärm der Straße zu vermehren; den Augen und Lungen sind sie durch ihren Pflanzenwuchs wohltuend und begünstigen zugleich das Gedeihen von Baumreihen auf der Straße. Sie trennen die Wohnungen vom Staub und Lärm und von der unmittelbaren Berührung mit dem öffentlichen Verkehr ab. Sie bieten bei einiger Tiefe sogar angenehme Sitzplätze, die mit der Wohnung in Form von Terrassen oder Balkonen zusammenhängen oder auch selbstständig sind, angenehm besonders an schönen Abenden und im Luftraum weniger beengt als Binnenhöfe und kleine Hintergärten. Es versteht sich indes von selbst, dass an der Südseite schmaler Straßen Vorgärten , die selten oder nie besonnt werden, unzweckmäßig sind. Auch aus Gründen der Mannigfaltigkeit empfiehlt sich ein gewisser Wechsel zwischen beiderseitigen und einseitigen Vorgärten .
646. Tiefe der Vorgärten. Die Tiefe der Vorgärten , d. h. den Abstand zwischen der Straßenfluchtlinie und der Baufluchtlinie, findet man wechselnd zwischen $2$ und $30\text{ m}$. Das preußische Fluchtliniengesetz schreibt unzweckmäßigerweise vor, dass die Tiefe in der Regel nicht mehr als $3\text{ m}$ sein soll, obwohl die erwähnten Vorzüge erst bei Vorgärten eintreten, welche wenigstens etwa $5\text{ m}$ tief sind. Die vielfache Anwendung geringerer Maße und die mitgeteilte gesetzliche Vorschrift hängen mit einem zuweilen beabsichtigten Nebenzwecke der Vorgärten zusammen, welcher darin besteht, dass die Möglichkeit bleiben soll, die Straßenfläche bei wachsendem Verkehr auf die ganze Breite zwischen den beiderseitigen Häuserfluchten, also unter Beseitigung der Vorgärten , auszudehnen. Abgesehen hiervon, liegt die für Straße und Haus angenehmste Vorgartentiefe zwischen $6$ und $15\text{ m}$; größere Tiefen sind selten und können nur bei sehr großen Grundstückstiefen in Frage kommen. Das ungewöhnliche Maß von $30\text{ m}$ und mehr, welches an der Kaiser-Wilhelm-Straße zu Breslau erscheint, hat seine Ursache darin, dass zu beiden Seiten einer gekrümmten alten Straße die Baufluchtlinien annähernd parallel gezogen sind, während die Straßenfluchtlinien der Wegekrümmung folgen ().
647. Vor- und Rücksprünge der Gebäude. Für Vorgärten , welche im Falle des Verkehrsbedürfnisses mit der Straße vereinigt werden sollen, müssen hinsichtlich der Vor- und Rücksprünge der Gebäudefronten dieselben baupolizeilichen Vorschriften gelten wie an der offenen Straße. Austritte, Terrassen usw. vor der Baufluchtlinie können, wenn überhaupt, nur als vorübergehende Anlagen geduldet werden. Anders liegt die Sache in dauernd beizubehaltenden Vorgärten , wobei die Fälle der geschlossenen und der offenen Bebauung zu unterscheiden sind.
648. Bei geschlossener Baureihe. Bei geschlossener Baureihe ist zwar, wenn nicht ein Abkommen zwischen den Nachbarn getroffen wird, die strenge Einhaltung der Baufluchtlinie zu fordern, damit das hässliche Vortreten nackter Giebelmauern vermieden wird. Dagegen sind innerhalb der Front desselben Hauses und, aufgrund nachbarlicher Verständigung, auch innerhalb der Front mehrerer Häuser Rücksprünge ( u. ) und Vorsprünge sehr empfehlenswert. Leider sind nachbarliche Verständigungen solcher Art selten. In der Regel handelt es sich deshalb nur um Vorsprünge vor der Baufluchtlinie, welche nach Länge, Höhe und Tiefe einer gewissen Beschränkung zu unterwerfen sind, damit nicht der Zweck der Vorgärten vereitelt und der eine Nachbar vom anderen benachteiligt werde.
Häufig vorkommende Bestimmungen über Vorsprünge in Vorgärten sind folgende:
- Niedrige Vorbauten von nicht über $1\text{ m}$ Höhe, als Rampen, Freitreppen, Terrassen, Lichtschächte usw., dürfen sich bis an die Straßenfluchtlinie erstrecken.
- Aufsteigende Vorbauten, als Risalite, Portale, Veranden, Erker, Vordächer, Vortreppen usw., dürfen zwei Fünftel der Gebäudefront einnehmen und bis zu ein Drittel der Vorgartentiefe vor die Baufluchtlinie vorspringen.
- Die zu Vorbauten nicht verwendete Fläche zwischen Bau- und Straßenfluchtlinie ist durch den Eigentümer als Garten- und Wegefläche einzurichten und stets in geordnetem Zustand zu erhalten.
- An der Straßenfluchtlinie sowie an den Nachbargrenzen ist ein Eisen- oder Holzgitter auf einem Steinsockel zu errichten; der Sockel soll $20$ bis $50\text{ cm}$, das Gitter nicht mehr als $1,20\text{ m}$ über dem Bürgersteig hoch sein.
Vorgärten ohne ein Abschlussgitter nach der Straße hin sind in englischen und amerikanischen Städten verbreitet und verdienen wegen der ruhigen, schönen Wirkung auch bei uns Nachahmung.
649. Bei offener Bauweise. Bei offener Bauweise und einzeln stehenden Häusern ist das beliebige Zurücktreten hinter die Baufluchtlinie, deren geringster Abstand von der Straßenfluchtlinie festzusetzen ist, nicht bloß ohne Bedenken, sondern sehr zu empfehlen. Werden Gruppen von zwei oder mehreren aneinanderstoßenden Häusern gestattet, so haben die Besitzer derselben Gruppe sich natürlich wie bei der geschlossenen Bebauung zu verständigen. Für Vorsprünge, welche über die festgesetzte Baufluchtlinie hinaustreten, sind bei der offenen wie bei der geschlossenen Bauweise aus den gleichen Gründen gewisse Beschränkungen erforderlich. Eine erhebliche Freiheit in der Gebäudegestaltung ist aber notwendig, weil man in den Villenbezirken mit Recht ein an Abwechslung reiches Straßenbild erwartet.
650. Bepflanzung. Die Bepflanzung der Vorgärten , welche sich in den üblichen Tiefenmaßen von $3$ bis $10\text{ m}$ halten, wird sich gewöhnlich in streng architektonischen Linien bewegen; erst bei größerer Tiefe pflegt eine landschaftliche Behandlung einzutreten. Schon in u. (S. 10) sind einige Bepflanzungsformen angedeutet worden. Ähnliche Anlagen zeigen bis . Die Zusammensetzung solcher geometrischer Formen ist unerschöpflich, da hier die eigentlich gärtnerischen Rücksichten untergeordnet sind. Ein Beispiel landschaftlicher Bepflanzung ist . Der zur Haustür führende Weg wird gewöhnlich beplattet, auch asphaltiert oder mit Mosaikpflaster befestigt (vgl. Art. 565, S. 471); die übrigen, schmal zu haltenden Wege, welche nur zur Trennung der Beete dienen, erhalten eine feine, unter Umständen farbige Kiesdecke. Die Ränder werden gewöhnlich mit immergrünen Pflanzen (Aukuben, Ilex, Rhododendron, Mahonien etc.), seltener mit eigentlichen Ziersträuchern besetzt; die oft etwas eingesenkten Innenfelder erhalten meistens wechselnden Blumenschmuck je nach der Jahreszeit, mitunter sogar kostbare Teppichbeete . Schlingpflanzen (Efeu, Klematis, Glyzinien, wilder und echter Wein usw.) können die Einfriedigungen an der Straße und an den Grenzen der Nachbargrundstücke verschönern, auch an der Hausfront emporgeführt werden, wo sie Austritte, Terrassen und Erker oft in reizvollster Weise umranken. Die Verwendung von Vasen, Figuren, Grotten, Springbrunnen, Lauben usw. ist nicht ausgeschlossen; dagegen ist die
Anpflanzung hochstämmiger Bäumchen selbstredend nur in sehr beschränktem Maße statthaft, es sei denn, dass der Vorgarten , was oft vorkommt, als Sitzplatz für Wirtshäuser benutzt wird. In allen Fällen ist die sorgfältigste Unterhaltung unerlässlich.
Die Behandlung eines nach dem Hause hin ansteigenden Vorgartens (an der Berglehne) zeigt . Dem Treppenanstieg links entspricht die bequemere Wegerampe rechts, während der Schnitt durch die Haustür terrassenförmig gestaltet ist, sodass also in der einfachen kleinen Anlage drei Charaktere vertreten sind, welche eine reizvolle Mannigfaltigkeit hervorrufen.
Auch die landschaftliche Behandlung von Vorgärten größerer Tiefe hält sich naturgemäß in bescheidenen Grenzen. Eine freiere Gestaltung wird erst möglich, wenn auf breiteren Grundstücken der Vorgarten mit dem Hausgarten oder Park in Verbindung tritt. u. mögen hierfür als Beispiele dienen, obwohl die Einrichtung der Hausgärten den Rahmen des Städtebaues überschreitet.
651. Einfriedigungen.
Die Einfriedigung der Vorgärten sowohl nach der Straße als nach den Nachbargrundstücken hin muss durchsichtig sein, wenn der Zweck, nicht bloß dem Hause, sondern auch der Straße als Verschönerung zu dienen, erreicht werden soll. Mauern, sowohl massive als durchbrochene, sind deshalb nur auf kurzen Strecken zulässig. Holzgitter können hübsch und reizvoll sein, sind aber vergänglich und müssen aufs sorgfältigste unterhalten werden; sie zu verbieten, ist ungerechtfertigt. Lebende Hecken sind schön, aber nur bei ländlichen Verhältnissen haltbar. Am verbreitetsten sind Eisengitter. Sie werden zweckmäßig auf Sockeln aus Haustein oder Mauerwerk errichtet, sowohl der Festigkeit und Reinlichkeit wegen als auch, um einen geordneten
Anschluss des Bürgersteiges zu erzielen; spitze Stangen sind wegen ihrer unruhigen Wirkung möglichst zu vermeiden.
Hohe Sockel und hohe Gitter beeinträchtigen den Eindruck des Vorgartens. Es ist daher ratsam, die Höhe des Sockels auf 20 bis 40 cm, die Höhe des Gitters (vom Bürgersteig gemessen) auf 1,00 bis höchstens 1,30 m zu beschränken. Speereisen, Harpunen oder ähnliche Spitzformen sind zur Verhütung von Verletzungen auszuschließen; eine wirkliche Sicherheit gegen böswilliges Übersteigen können solche Einfriedigungen ohnehin nicht gewähren.
a. Wohnhaus.
b. Stallgebäude.
c. Glashalle.
d. Kabinett.
e. Pavillon.
f. Becken mit Springbrunnen.
g. Vorgarten .
h. Ablauf des Springbrunnens.
i. Turn- und Spielplatz.
k. Naschgarten etc.
l. Teich.
m. Laube.
n. Bach.
p. Figur.
In Teil III, Band 2, Heft 2 dieses »Handbuches« ist eine große Zahl geeigneter Einfriedigungen vorgeführt. Erhalten die Gitter eine gewisse Länge, beispielsweise mehr als 10 m, so ist eine Unterbrechung des Musters zu empfehlen, welche außerdem an den Eingangstüren oder -toren einzutreten pflegt. In einzelnen Fällen hat man die Anwendung eines bestimmten Musters für die Vorgartengitter einer ganzen Straße einheitlich vorgeschrieben; für gewöhnlich aber ist die Mannigfaltigkeit entschieden vorzuziehen.
Werden bei geschlossener Bauweise die Abschlussgitter der Vorgärten nach der Straße hin ganz fortgelassen, wie es schon oben nach amerikanischem und englischem Vorbilde empfohlen wurde, so gewinnt das Straßenbild sehr, namentlich bei Vorgärten von einiger Tiefe (etwa 8 bis 12 m) neben schmalen Wohnstraßen. Gesteigert wird die Wirkung, wenn anstatt der unruhigen Einzelvorgärten die Bepflanzung des Vorgartenstreifens an einer Straßenseite als einheitliche Anlage durchgeführt wird.
652. Endigung der Vorgärten.
Mitunter führt es zu Unbequemlichkeiten oder Unschönheiten, die Vorgärten bis zum Straßenschluss durchzuführen. Man kann alsdann die Vorgärten beiderseits () oder auf der einen Straßenseite vor dem Straßenschluss endigen lassen (), indem man zugleich dafür sorgt, dass der letzte Vorgarten nicht an einer kahlen Grenzmauer, sondern innerhalb eines Grundstückes an einem entsprechend ausgebildeten Bauteil seinen Abschluss findet ( u. oben).
653. Vorgärten als Teile der öffentlichen Straßenfläche.
Während die bisher betrachteten Vorgärten Teile des Privatgrundstückes bildeten, ist auch die umgekehrte Anordnung, dass der Vorgarten dem Grundstück entlang als Teil der öffentlichen Straße angelegt wird, nicht ausgeschlossen.
zeigt diesen bei uns seltenen, in Amerika oft vorkommenden Fall bei geschlossener Bebauung; die Vorgartenflächen sind nur an den Hauseingängen unterbrochen, mit niedrigen Einfassungen versehen oder gar nicht umfriedigt und werden von der Gemeinde unterhalten. Ebenso kann zum Privatvorgarten eine öffentliche Vorgartenfläche treten, wie dies z. B. in der Fall ist, welche die Bepflanzung des Königswalls in Dortmund vor den dortigen Villengrundstücken darstellt.
Footnotes
- Unter Benutzung von: Meyer, G. Lehrbuch der schönen Gartenkunst etc. Berlin 1873. ↩















