687. Art der Ausstattung. Wie die Wohnungen und die Stadtstraßen der praktischen und künstlerischen Ausstattung bedürfen, um den Anforderungen der Zweckmäßigkeit und der Schönheit zu entsprechen, so nicht minder die Parkanlagen. Bei letzteren ist die aufmerksamere Ausstattung umso mehr am Platze, je geringer die Ausdehnung der Anlage, je weniger infolgedessen die wirkliche Nachbildung der freien Natur möglich ist, besonders also bei den eigentlichen Stadtgärten und bei den unter d und e des vorigen Kapitels besprochenen Schmuck- und Erholungsplätzen.
Die der Naturnachbildung hinzuzufügenden Ausstattungsstücke sind entweder gärtnerischer oder baukünstlerischer Art. Erstere haben ihre erschöpfende Darstellung in einem Lehrbuch der Gartenkunst, letztere in einem Werke über Gartenarchitektur zu finden. An dieser Stelle handelt es sich nur um eine kurze Kennzeichnung derselben.
688. Gärtnerische Ausstattung. Zur gärtnerischen Ausstattung gehören Blumenstücke aller Art (vgl. Art. 664 u. 665, bis , S. 568 bis 575 und ), Zierteiche und Wasserkünste, Grotten und Irrgänge, Lauben und Sitzplätze; ferner Blumenständer aus Eisen und Holz, aus toten Baumstümpfen und Felsstücken; vereinzelte Felsstücke und Findlinge, mit Farnen, Moos und Schlingpflanzen bewachsen; auch Schlinggewächse an Mauern und Bäumen.
689. Architektonische und figürliche Ausstattung. Die Architektur kommt zur Geltung an Gartenmöbeln aller Art, an Treppen und Terrassen, an Laufbrunnen und Springbrunnen ( bis ), an Wasserleitungs- und Beleuchtungsgegenständen ( u. ), an Brücken, Kaskaden, Ruhesitzen, Wandelhallen und Veranden, an Warnungs- und Anzeigetafeln ( bis ), an Schildern und Wegweisern (), an Einfriedigungen und Toren, an Pavillons, Schutzdächern, Säulenhallen, Aussichtstempeln und sonstigen Belvederen, an Behausungen für Schwäne, Enten und sonstige Vögel, an kleinen und großen Gebäuden für die Zwecke des Wohnens, der Erfrischung, der Unterhaltung1.
Werke des Bildhauers finden wir in Standbildern und sonstigen Figuren, in Vasen und Fontänen, in Nachbildungen antiker und moderner Skulpturen.
Es würde zu weit führen und den Rahmen dieses Halbbandes überschreiten, wollten wir in eine Erörterung aller dieser Dinge eintreten. Hier muss der Hinweis genügen, dass durch die Gartenanlage wie durch ihre gesamte Ausstattung ein einheitlicher Grundzug, eine gleiche Auffassung, ein gemeinsamer Stil hindurchgehen muss und dass die Überladung mit künstlichen Schmuckgegenständen fast noch mehr zu befürchten ist, als die zu geringe Zahl derselben. Nirgendwo aber finden Werke der Kunst eine passendere, wirksamere Aufstellung als in öffentlichen Gärten, wo sie mit Muße und Genuss betrachtet werden können und wo das menschliche Gemüt, beruhigt und gehoben durch die freie Natur, den Eindrücken der Kunst am meisten zugänglich ist.
In Parkanlagen italienischen und französischen Stils ist die Aufstellung und Anordnung des künstlerischen Schmuckes mehr oder weniger streng von axialen Beziehungen abhängig. Aber auch in freien Landschaftsgärten herrscht bezüglich der Aufstellung von Kunstgegenständen keineswegs Willkür. Das Offenhalten oder Schließen der beabsichtigten Sehlinien, das sorgsame Abwägen der erwünschten Betrachtungsabstände (vgl. Art. 600 bis 603, S. 519 bis 523), die Wahl oder das Hervorbringen eines wirksamen Hintergrundes, das Hineinpassen eines jeden Gegenstandes in das Landschaftsbild — alles dieses sind Rücksichten, welche die Phantasie des Aufstellers wohltuend einschränken und leiten.
690. Wasserversorgung und Beleuchtung. Eine künstliche Wasserversorgung ist in der Regel unentbehrlich, entweder durch Anschluss an ein bestehendes Wasserwerk oder durch Herstellen eines solchen für den Park besonders. Durch sein Leben und durch seinen Gegensatz zu Pflanzen und Wegen bildet das Wasser die vornehmste Ausstattung des Parkes: ein See oder klarer Teich wird mit Recht das Auge der Landschaft genannt.
Hinsichtlich der Herstellung der Wege kann auf Art. 558 bis 566 (S. 467 bis 472), hinsichtlich der Beleuchtung auf Abschn. 5, Kap. 2 verwiesen werden. Zwar ist für das Pflanzenleben die elektrische Beleuchtung ohne Frage dem Gaslicht vorzuziehen; aber ein gänzliches Verdrängen des letzteren ist kaum zu erwarten. Ein besonders vorsichtiges Verlegen aller Rohre, das besonders aufmerksame Verstemmen aller Muffen, der besonders sichere Anschluss aller Zweigleitungen für Laternen und Gebäude ist wegen der giftigen Wirkungen des in den Erdboden eindringenden Leuchtgases dringend vonnöten. Um dem Gase das unschädliche Entweichen in die freie Luft zu erleichtern, pflegt man die Rohre in möglichst geringe Tiefe zu legen, also unmittelbar unter den Rasen oder unter die Wegedecke; noch besser ist es, das Gasrohr frei auf den Boden zu verlegen, wo gärtnerische oder Verkehrsrücksichten nicht entgegenstehen.
Der offene Park und die offenen Schmuckanlagen bedürfen der Beleuchtung in derselben Zeitdauer und in derselben Ausdehnung wie die öffentlichen Straßen und Plätze; die geschlossene Schmuckanlage (siehe Art. 667, S. 581) bedarf der abendlichen Beleuchtung überhaupt nicht oder nur bei besonderen festlichen Veranlassungen; der umfriedigte Park oder Erholungsplatz kann die Beleuchtung entbehren, sobald die Tore in vorgerückter Stunde geschlossen werden.
Footnotes
- Siehe auch Teil IV, Halbband 4 dieses »Handbuches« (Abt. IV, Abschn. 2, Kap. 2: Volksbelustigungsgärten und sonstige größere Anlagen für öffentliche Lustbarkeit). ↩












