492. Vorschriften zugunsten der Standfähigkeit. Die baupolizeilichen Vorschriften zugunsten der Standfähigkeit und Feuersicherheit bezwecken gleich den gesundheitlichen Bestimmungen, das Menschenleben zu schützen, und erweitern diese Bestrebung auf den Schutz der menschlichen Habe. Und zwar handelt es sich weniger um eine wohlwollende Bevormundung des Bauenden selbst als um einen wirksamen, vorbeugenden Schutz der Bewohner und der Nachbarn gegen verkehrte oder bedenkliche Bauausführungen, mögen diese aus Unkenntnis oder aus Eigennutz entstehen.
Zur Sicherung der Standfähigkeit findet man in älteren und in kleinstädtischen Bauordnungen oft eingehende Vorschriften über Mauerdicken, Widerlager, Balkenstärken, Dachbinder usw., während die neueren Bauordnungen sich in lobenswerter Weise vorwiegend auf die Feststellung der Grundlagen für den Nachweis der Standfähigkeit beschränken, bestehend in den Eigengewichts- und Belastungszahlen sowie in den Grenzen der zuzulassenden Beanspruchung der ortsüblichen Baustoffe und des Baugrundes. Die für technische Fortschritte in Herstellungsweisen und Baustoffen nötige Freiheit des Baumeisters und des Bauunternehmers, welche durch allgemeine Festsetzung bestimmter Mauerstärken, Holzdicken oder Eisenprofile in lästiger Weise behindert wird, findet durch die polizeiliche Vor- und Nachprüfung und den unbedingten Ausschluss ungeeigneter Baustoffe ihre natürliche Begrenzung.
493. Sicherung gegen Feuer. Die Sicherung gegen Feuersbrünfte bedingt in den Städten im Allgemeinen den Massivbau, sowohl bezüglich der Umfassungswände als hinsichtlich derjenigen Innenmauern, welche den Deckenbalken als Auflager und dem Treppenhause zum Abschluss dienen. Umfassungen in Holzfachwerk pflegen bei offener Bauweise gestattet zu werden, bei geschlossenem Reihenbau nur dann, wenn der Abstand des betreffenden Gebäudeteiles von der Grenze wenigstens ein bestimmtes Maß beträgt, welches in den verschiedenen Städten zwischen 1 und 10 m (!) schwankt. Statt des reinen Steinbaues wird vielerorts unter Umständen Holzfachwerk mit 13 cm starker Vormauerung zugelassen. Eisenfachwerk wird kaum anders zu behandeln sein als Holzfachwerk; dass Eisenfachwerk ein gleichwertiger Ersatz für Massivbau sei, kann nach den gemachten Erfahrungen nicht mehr zugestanden werden. Die zu verlangenden Grenzabstände werden größer, sobald die Umfassungswand Öffnungen (Türen und Fenster) erhalten soll oder wenn dieselbe ganz aus Holz hergestellt werden soll. Auch werden für Fachwerk- und Holzbauten überhaupt größte Höhen-, Längen- und Breitenmaße festgesetzt, über welche hinaus stets der Steinbau (oder Eisenbau) anzuwenden ist. Die Dachdeckung aller städtischen Gebäude soll ausnahmslos feuersicher sein.
Die Feuerschutzvorschriften für das Innere der Gebäude haben sich noch zu beziehen auf Treppen, welche in Bauten größeren Umfanges massiv, d. h. unverbrennlich und feuersicher, sein sollen, auf Dampfkesselanlagen, Schornsteine, Feuerstätten und Gasleitungen, auf die sichere Herstellung der Durchfahrten und Ausgänge zur Straße, auf die Anordnung von Brandmauern und den Schutz eiserner Balken und Stützen.
Brandmauern , d. h. massive Trennungswände, welche bis über Dach gehen und möglichst mit selbstschließenden, unverbrennlichen Türen versehen sind, pflegen bei größeren Gebäuden in Abständen von 30 bis 40 m verlangt zu werden. Für eiserne Balken und Stützen, die keineswegs feuersicher sind, werden unverbrennliche Umhüllungen gefordert. Die große Mannigfaltigkeit der Feuerschutzvorschriften in den verschiedenen Städten und Ländern ist in dem Gegenstande selbst nicht begründet. Manche Vereinheitlichung und größere Übereinstimmung wären erwünscht. Möge man aber den Fachwerkbau nicht allzusehr erschweren! Derselbe hat für gewerbliche Bauten, welche für den Fall der Gefahr mit den nötigen Rettungseinrichtungen (z. B. äußeren Sicherheitstreppen) ausgestattet sind, für die Bebauung ländlicher Bezirke und schließlich für städtische Villenviertel eine erhebliche wirtschaftliche und künstlerische Bedeutung. Ein mit Fachwerkbauten, besonders in den Obergeschossen, untermischter Villenstadtteil, in völlig offener Bauart durchgeführt, also mit freistehenden, nicht sehr hohen Gebäuden, ist gewiss großen Feuersbrünften weniger zugänglich als die hohen massiven Stein- und Eisenbauten, mit welchen das Innere unserer Großstädte so dicht bedeckt ist. Im ersten Rayon von Festungen, wo nur 7 m hohe Holzgebäude, und im zweiten Rayon, wo nur 13 m hohe Fachwerkbauten gesetzlich zulässig sind, ist die Vorschrift der offenen Bauweise mit ansehnlichen Zwischenräumen der beste und wohl allein mögliche Feuerschutz.
494. Regelung nachbarlicher Beziehungen. Als eine fernere Aufgabe der Bauordnung wurde oben die Regelung gewisser nachbarlicher Beziehungen genannt. Die Freiheit der baulichen Ausnutzung eines Grundstückes ist gegenüber den Ansprüchen des Nachbarn nur wenig beschränkt. Luft und Licht dürfen ihm beeinträchtigt werden, ohne dass er einen Anspruch geltend machen könnte. Im Geltungsbereiche des französischen Rechtes kann sogar jeder städtische Grundbesitzer seinen Nachbarn auf dem Rechtswege nötigen, zu dulden, dass die Grenzmauer und die Gebäudeumfassung zur Hälfte auf das eine, zur Hälfte auf das andere Grundstück gesetzt werden; und insofern jemand die Umfassungsmauer seines Hauses auf seinem Eigentum, aber an der Grenze errichtet haben sollte, ist der Nachbar jederzeit berechtigt, die Hälfte dieser Mauer zwangsweise gegen Erstattung des Wertes zu erwerben. Durch das neue Bürgerliche Gesetzbuch ist dieses unbedingte Recht der Gemeinschaftlichkeit in ganz Deutschland abgeschafft. Viele Bauordnungen lassen aber die Gemeinschaftlichkeit der Grenzmauern im beiderseitigen Einvernehmen zu; andere verbieten sie. Eine allgemein berechtigte Forderung ist es jedenfalls, dass in gemeinschaftlichen Mauern keine Höhlungen (Nischen, Schränke) oder gar Schornsteine enthalten sein sollen, welche zur Schwächung der Standfähigkeit führen sowie zu Verwechselungen und gegenseitigen Belästigungen fast immer Anlass geben.
Sonstige Nachbarbeziehungen kommen bezüglich der Entwässerungsanlagen und der Aborte in Frage. Die oberirdische Abwässerung des einen Grundstückes über andere ist für Neubauten, weil zu unvermeidlichem Zwist führend, als unzulässig zu erklären; auch bei unterirdischem Anschluss an das städtische Sielnetz soll jedes Haus für sich selbstständig entwässert werden. Ebenso ist hinsichtlich der Aborte und Abortgruben nicht bloß jede Gemeinschaftlichkeit zu untersagen, sondern es müssen diese Einrichtungen, Spülaborte ausgenommen, auch eine zur Verhütung nachbarlicher Belästigungen ausreichende Entfernung von der Grenze (60 bis 100 cm) beobachten.
Einen besonderen Einfluss auf benachbarte Grundstücke üben die Lokomotiveisenbahnen aus, insofern als sie sowohl durch Erschütterungen wie durch Funken den Gebäuden gefährlich werden können. Der ersteren Gefährdungsart kann nur durch die Standfestigkeit der Bauten, der Letzteren durch feuersichere Bauart vorgebeugt werden; außerdem sind in verschiedenen Ländern verschiedenerlei Abstände der Neubauten von Eisenbahnen vorgeschrieben. Baumeister schlägt die allgemeine Festsetzung geringster Abstände von 3 m für geschlossene Massivmauern, 8 m für gewöhnliche feuersichere Bauten, 30 m für feuergefährliche Bauten und Stoffe vor, und zwar gemessen von der Mitte des nächsten Gleises.
495. Soziale Gesichtspunkte. Die sozialen Gesichtspunkte können, unter entsprechender Gestaltung des Bebauungsplanes und der Parzellierung, nur durch eine fachgemäße Abstufung der Bauordnungsvorschriften wahrgenommen werden, da man im Kern der Städte die berechtigten wirtschaftlichen Interessen, die sich dort gebildet haben, nicht verletzen und auch in neuen Stadtteilen die infolge bisheriger Entwicklung zu Recht bestehenden Bodenwerte nicht außer Acht lassen darf. Wo aber die Bodenwerte noch gering sind und namentlich wo es sich um noch jungfräuliches Gelände handelt, da liegen keine berechtigten Interessen vor, welche die Rücksicht auf die Gesundheit und soziales Wohlbefinden in den Hintergrund drängen könnten. Hier kann man das Massenmiethaus verbieten, die Höhe der Gebäude, die Zahl der Stockwerke, die Hinterbauten usw. einschränken und zugleich die Entstehung des kleinen Hauses sowie die Errichtung von Miethäusern mit wenigen luftigen Kleinwohnungen durch Parzellierung und Bauordnung begünstigen.
496. Staffelung. Die Abstufung der Bauordnung soll in diesem Sinne eine doppelte sein: einesteils nach örtlichen Bezirken, anderenteils nach Gebäudegattungen.
Nach Ortsbezirken bezieht sich die Staffelung im Wesentlichen auf folgende Punkte: zulässige Gebäudehöhe, Verhältnis zwischen der Gebäudehöhe und der Straßenbreite einerseits sowie der Hofbreite andererseits (Lichtwinkel ), Zahl der Stockwerke, Zulassung oder Verbot von Keller- und Dachwohnungen, Zahl der Wohnungen im Hause, Zulassung oder Verbot von Hintergebäuden und Hinterwohnungen, Begrenzung der Gebäudetiefe und infolgedessen Freihaltung des Blockinneren (hintere Baulinie ), Zulassung oder Verbot von Fabriken, offene bzw. Gruppen- und halboffene Bauweise (siehe Art. 6, S. 10).
Die Abstufung der Baubestimmungen nach Gebäudegattungen bezieht sich zunächst auf die Baustoffe (Massivbau, Eisenfachwerk, Holzfachwerk), sodann auf etwaige Mindeststärken für Mauern und Decken, auf die Breite, Bauart und Zahl der Treppen, auf Durchfahrten oder Durchgänge zum Hofe, auf die Zahl und Lichthöhe der Stockwerke, auf die Zulassung gemeinschaftlicher Brandmauern usw. Es leuchtet ein, dass in diesen Punkten ein erheblicher Unterschied besteht, je nachdem es sich um eine Mietkaserne bzw. ein großes Miethaus mit Höfen und Hintergebäuden oder aber um ein Einfamilienhaus bzw. ein Haus mit wenigen Kleinwohnungen handelt, je nachdem die offene Bauweise oder der geschlossene Reihenbau angewandt wird, je nachdem Fabrikbauten oder reine Wohngebäude in Frage stehen.
So soll in neueren Stadtteilen die Entstehung jenes weiträumigeren, gesünderen, angenehmeren und sozial besseren Wohnungswesens begünstigt werden, auf welches man in vielen älteren Stadtvierteln, hauptsächlich wegen der hohen Bodenwerte, zum Teil auch aus Rücksicht auf geschäftliche Betriebe, verzichten muss.
Vergleichende Zusammenstellung von Hauptanforderungen aus neueren Staffelbauordnungen.
heit, zur Mannigfaltigkeit. Den Wettbewerb durch Ausschreibung von Preisen für die in einer bestimmten Zeit entstehenden besten Wohnhäuser anzueifern, könnten sich manche Gemeinden nach dem Vorbilde von Brüssel angelegen sein lassen.
Wir wollen diese Erörterungen, deren weitere Ausdehnung den Zweck des vorliegenden Halbbands überschreiten würde, nebenstehend durch Hinzufügen eines älteren tabellarischen Auszuges aus verschiedenen städtischen Bauordnungen (vom Jahre 1889) sowie der auf S. 412 u. 413 mitgeteilten Zusammenstellung der Hauptanforderungen beschließen, die wir einigen neueren Staffelbauordnungen aus West-, Nord- und Süddeutschland sowie Österreich entnommen haben (vom Jahre 1905).