a) Polizeiverordnung vom 12. September 1879.
§ 1.
Eine Straße oder ein Straßenteil ist für den öffentlichen Verkehr und den Anbau als fertig hergestellt zu erachten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
I. Für Straßen, welche nach Erlass dieser Verordnung angelegt werden:
- Die zur Straße innerhalb der Straßenfluchtlinien erforderlichen Grundflächen müssen der Stadtgemeinde übereignet sein.
- Die Straße muss a) in der Planlage, b) in der Höhenlage, c) in der Breite und Breiteneinteilung den Festsetzungen des Bebauungsplanes von Berlin und seinen Ergänzungen entsprechen.
- Der Straßendamm muss mit Pflaster (Stein-, Holz-, Eisen- etc.) befestigt oder asphaltiert sein. Bei Steinpflasterung müssen rechtwinklig bearbeitete Bruchsteine, deren Fußflächen mindestens $2/3$ der Kopfflächen betragen und die in den Höhen sowie in den Breiten nicht mehr als 1 cm voneinander abweichen, verwendet sein. Das Pflaster muss wenigstens eine Kiesbettung von 20 cm erhalten.
- Die Straße muss mit einer genügenden, dem Bebauungsplan und seinen Ergänzungen entsprechenden, an eine vorhandene öffentliche Entwässerungsanlage sich anschließenden Anlage versehen sein.
- Die Straße muss an eine bereits regulierte Straße durch Herstellung des Kreuzdammes angeschlossen sein.
- Die Herstellung der Bürgersteige muss nach den Vorschriften der Baupolizeiordnung vom 21. April 1853 und der Verordnung vom 17. Januar 1873 geschehen.
II. Bei den gegenwärtig vorhandenen Straßen muss der Straßenkörper zwischen den bestehenden Straßenfluchten in seiner ganzen Breite als Bürgersteig und Fahrdamm mit Steinen, Asphaltierung oder Makadamisierung vollständig befestigt sein, und es müssen unterirdische Entwässerungskanäle oder ausgepflasterte Rinnsteine vorhanden sein, welche dem Bebauungsplan und seinen Ergänzungen entsprechen und sich an eine öffentliche Entwässerungsanlage anschließen.
§ 2.
Straßen oder Straßenstrecken, welche nur chausseemäßig unterhalten werden oder nur mit sogenannten Bauerndämmen versehen sind, gelten nicht als für den Anbau fertiggestellt.
§ 7.
Ob die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, unterliegt der gemeinschaftlichen Entscheidung des Königl. Polizeipräsidiums und der Straßenbau-Polizeiverwaltung.
b) Ortsstatut I vom 8. Oktober 1875.
§ 1.
Wohngebäude dürfen an Straßen oder Straßenteilen, nach welchen sie einen Ausgang haben, nur errichtet werden, wenn diese Straßen oder Straßenteile den baupolizeilichen Vorschriften gemäß befestigt, entwässert und mindestens mittels einer regulierten Straße zugänglich sind.
§ 2.
Ausnahmen in Einzelfällen mit Rücksicht auf Umfang, Bestimmung, örtliche Lage usw. der beabsichtigten Bauten können vorbehaltlich der Zustimmung der Baupolizeibehörde von der städtischen Bauverwaltung bewilligt werden.
(Bestätigt durch den Minister des Innern am 19. November 1875.)
c) Ortsstatut II vom 7. März 1877 (Auszug).
Anlage neuer Straßen durch die Stadtgemeinde.
§ 1.
Bei der seitens der Stadtgemeinde erfolgenden Anlage einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, welche zur Bebauung bestimmt ist, sind die Besitzer der angrenzenden Grundstücke, sobald auf denselben Gebäude an diesen Straßen errichtet werden, verpflichtet, der Stadtgemeinde diejenigen Kosten zu erstatten, welche ihr für die Freilegung , erste Einrichtung, Pflasterung und Entwässerung der Straße erwachsen.
§ 2.
Zu den Kosten der Freilegung gehören auch die Kosten der Erwerbung des Grund und Bodens der Straße einschließlich des Bürgersteiges.
Ist das Straßenland zum Teil unentgeltlich von angrenzenden Grundstücken abgetreten worden, so wird behufs Feststellung des auf die einzelnen angrenzenden Grundstücke entfallenden Anteils an den Grunderwerbskosten das unentgeltlich abgetretene Terrain mit dem vom Magistrat unter Berücksichtigung des Preises des entgeltlich erworbenen Terrains festgestellten Wert bei der Ermittlung der Gesamtkosten in Rechnung gestellt, danach aber denjenigen Anliegern auf ihren Beitrag zu den Gesamtkosten in Abzug gebracht, von deren Grundstücken das Straßenland unentgeltlich abgetreten ist.
§ 3.
Zu den Kosten der ersten Einrichtung und Pflasterung gehören insbesondere auch diejenigen der Herstellung des Anschlusses an Nebenstraßen sowie der Überfahrts- und Übertrittsbrücken.
Als Kosten des zur ersten Pflasterung verwendeten Materials inkl. Arbeitslohn wird ein alljährlich durch Kommunalbeschluss pro Quadratmeter festzustellender Preis in Rechnung gestellt. Dieser soll für Haupt- und Nebenstraßen verschieden sein und den Preis der nach Kommunalbeschluss für derartige Straßen zulässigen geringsten Pflasterqualität nicht übersteigen.
Ob eine Straße als Haupt- oder Nebenstraße zu erachten ist, wird durch den Magistrat festgestellt.
Die Kosten der Herstellung von Promenaden, Baum- und anderen Pflanzungen sind nicht zu erstatten.
§ 4.
Für die Verteilung der Gesamtkosten gilt derjenige zusammenhängende Straßenteil als Einheit, dessen Regulierung zu derselben Zeit erfolgt ist.
§ 5.
Bei Straßen von mehr als 26 m Breite ist von den Kosten der Gesamtanlage ein nach dem Verhältnis von 26 m zu der Gesamtbreite der Straße berechneter Beitrag von den Anliegern zu erstatten; der Rest fällt der Stadtgemeinde zur Last.
Anlage und Unterhaltung neuer, im Bebauungsplan festgestellter Straßen durch Unternehmer oder Anlieger.
§ 9.
Wenn Unternehmer oder Anlieger eine im Bebauungsplan festgestellte Straße oder einen Teil einer solchen anlegen wollen, so ist die Genehmigung dazu bei dem Magistrat nachzusuchen, abgesehen von der außerdem erforderlichen Genehmigung der Baupolizei.
Zu diesem Zweck ist ein Situationsplan und ein Nivellementsplan derselben, aus welchen insbesondere auch der Anschluss der herzustellenden Entwässerungsanlagen an die bestehenden öffentlichen Anlagen ersichtlich ist, in je fünf Exemplaren einzureichen.
Den Unternehmern etc. stehen für die Ausarbeitung der betreffenden Pläne die bei dem Magistrat befindlichen einschlägigen Unterlagen zur Benutzung auf ihre Kosten durch ihre Sachverständigen offen, soweit das Verwaltungsinteresse es gestattet.
Der Situationsplan muss die in die Straße fallenden und an dieselbe angrenzenden Grundstücke bis auf 30 m Entfernung von den Straßenfluchtlinien , deren Grundbuchbezeichnung und die Besitzer ersichtlich machen.
Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Gründe des öffentlichen Interesses der Straße entgegenstehen.
Die betreffenden Gründe sind in dem Versagungsbescheid anzugeben.
§ 10.
Erklären sich die Unternehmer bzw. Anlieger zur Ausführung der Straßenanlage gemäß der erteilten Genehmigung bereit oder nehmen sie die Ausführung tatsächlich in Angriff, so sind sie verpflichtet, die Straßenanlage innerhalb der in der Genehmigung gestellten Frist zu vollenden; widrigenfalls können die erforderlichen Arbeiten von der Stadtgemeinde auf Rechnung der Unternehmer bzw. Anlieger ausgeführt werden. Das zur Straßenanlage erforderliche Terrain ist vor Beginn der Arbeiten zu deren Herstellung an die Stadtgemeinde zu übereignen und auf deren Verlangen lastenfrei zu stellen.
§ 16.
Als Anlage einer neuen Straße im Sinne dieses Statuts gilt auch die Umwandlung eines unregulierten Weges oder einer Landstraße in eine städtische Straße.
(Bestätigt durch den Minister des Innern am 19. März 1877.)
Anmerkung: Eine neue Fassung dieses Ortsstatuts II liegt dem Ministerium gegenwärtig zur Genehmigung vor.